Der Kl. begehrt von der Bekl. die Erstattung der Selbstbeteiligung in einem Schadenfall. Die in München ansässige Bekl. vermittelt über das Internet Mietwagen von Drittunternehmen. Der Kl. gelangte im Februar 2013 über ein Internetvergleichsportal auf die Internetseite der Bekl., nachdem er das Suchmerkmal "ohne Selbstbeteiligung" angegeben hatte. Dort buchte er über die Bekl. für eine Reise einen Mietwagen der Firma H zum Preis von 303,68 EUR. Nach Abschluss des Buchungsvorgangs erhielt der Kl. von der Bekl. eine Buchungsbestätigung. Dort heißt es auf der ersten Seite unter
"In Ihrem Mietpreis enthalten: …"
Inklusive Haftungsbeschränkung und Diebstahlschutz für das Mietfahrzeug mit einer Selbstbeteiligung von ca. EUR 2.500.
Erstattung der Selbstbeteiligung im Schadensfall. …
In Ihrem Mietpreis nicht enthalten: …
Eine optionale Versicherung zur weiteren Reduzierung der Selbstbeteiligung kann vor Ort beim Vermieter gegen eine zusätzliche Gebühr abgeschlossen werden. … “
In der Buchungsbestätigung heißt es unter "Vermittlungs-/Vermietkonditionen" unter anderem:
"… nimmt die Buchung Ihres Mietwagen beim Autovermieter vor, so wie auf dem Voucher angegeben und bucht die Zahlung im Namen des Autovermieters ab. Der Voucher ist kein Mietvertrag und … vermietet keine Fahrzeuge. …"
… stellt keine Versicherung. Die Versicherungsdeckung stellt der Autovermieter wie im Mietvertrag angegeben. Zusätzliche Versicherungen können vor Ort gegen eine zusätzliche Gebühr beim Vermieter abgeschlossen werden. … “
sowie (in kleinerer Schriftgröße)
"Wenn Sie ein … Produkt gebucht haben, das die Erstattung der Selbstbeteiligung im Schadensfall und bei Diebstahl des Mietfahrzeugs beinhaltet, wird Ihnen … unter bestimmten Voraussetzungen den Betrag erstattet, den Sie an den Vermieter bezahlt haben. Diese mögliche Erstattung ist KEINE Versicherung sondern ein Service von … , über den die Gesellschaft im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens entscheidet. …"
Bei Unfällen, bei Diebstahl und bei neu entdeckten Schäden am Mietfahrzeug muss die örtliche Polizei umgehend, jedoch spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Schadensfeststellung, benachrichtigt und ein Polizeibericht erstellt werden. …
Sollte die o.g. Vorgehensweise nicht befolgt werden, kann dies zu einer Ablehnung der Erstattung der Selbstbeteiligung führen. … “
Der Kl. zahlte den Mietpreis an die Bekl. und erhielt bei dem Autovermieter gegen Vorlage der Buchungsbestätigung und Zahlung einer Kaution in Höhe der Selbstbeteiligung von 2.500 EUR einen Mietwagen. Er teilte dem Mietwagenunternehmen und der Bekl. in der Folge mit, mit dem Mietwagen einen Verkehrsunfall mit einem Fahrzeugschaden von mehr als 3.000 EUR erlitten zu haben. Eine polizeiliche Aufnahme des Unfalles erfolgte nicht. Der Autovermieter behielt daraufhin die Kaution i.H.v. 2.500 EUR ein.
Der Kl. begehrt von der Bekl. die von dieser zuvor abgelehnte Erstattung des Betrags i.H.v. 2.500 EUR und hat diesen beim AG seines Wohnsitzes gerichtlich geltend gemacht. Die Bekl. hat unter anderem die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt.