" … 5. Weder Art. 41 SDÜ noch eine sonstige völkerrechtliche Vereinbarung erlaubt es deutschen Polizeibeamten, im Zusammenhang mit der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit eine strafprozessuale Ermittlungshandlung auf dem Staatsgebiet des Großherzogtums Luxemburg ohne vorherige Erlaubnis der dafür zuständigen luxemburgischen Behörde vorzunehmen. Damit liegt aber nicht “nur’ eine Verletzung des Hoheitsrechts eines fremden Staates vor. Das Territorialitätsprinzip gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts i.S.d. Art. 25 GG. Es ist “Bestandteil des Bundesrechtes’ und geht einfachen Gesetzen vor. Ein Verstoß gegen das Territorialitätsprinzip ist somit zugleich eine Verletzung hochrangigen nationalen Rechts. Zudem ist der Staat, dem die Verletzung des Völkerrechts zuzurechnen ist, grds. verpflichtet, das völkerrechtliche Unrecht und seine Folgen nach Möglichkeit zu beseitigen und auszugleichen (Tiedemann, Festschrift für Paul Bockelmann 1978, S. 825 f.). Berücksichtigt man ferner, dass einerseits die allgemeinen Regeln des Völkerrechts einen besonderen, auch von den Gerichten zu beachtenden Stellenwert haben und andererseits lediglich ein Fehlverhalten unterhalb der Schwelle zu einer Straftat verfolgt werden soll, ist die Annahme eines Beweisverwertungsverbots folgerichtig. "

6. Ob aktenkundige Angaben zur Person des Betr. (wie Halter des Tatfahrzeugs, keine Kinder, die als Fahrer in Frage kommen, Arbeitsplatz in Luxemburg) i.V.m. der möglicherweise durch in Augenscheinnahme zu treffenden Feststellung, dass der Fahrer des Fahrzeugs eine dem Betr. zumindest nicht unähnliche männliche Person war (und eventueller Klärung, wann der Betr. am Tattag zur Arbeit erscheinen musste) dem Gericht hätten Anlass geben müssen, sich auf andere Weise der Frage zu nähern, ob der Betr. der Fahrer des Tatfahrzeugs gewesen war (siehe dazu BGH v. 29.8.1974 – 4 StR 171/74, BGHSt 25, 365 juris R. 10), kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die Erklärung des Betr., die im Protokoll über die abgebrochene Hauptverhandlung v. 25.3.2014 niedergelegt ist, insoweit als verwertbares Geständnis anzusehen gewesen wäre, weil die StA keine (Aufklärungs-)Rüge erhoben hat, die diese Frage aufgreift.“

Mitgeteilt von RA Gerd-Michael Grigo, Morbach

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