" … Die Klage ist vom LG im Ergebnis zu Recht als nicht begründet angesehen worden."
a) Dem Kl. steht ein Rückzahlungsanspruch wegen der von ihm gezahlten Prämien aus dem Gesichtspunkt der Leistungskondiktion aus § 812 Abs. 1, S. 1 BGB nicht zu, denn die Zahlungen sind vom Kl. mit Rechtsgrund erbracht worden.
aa) Für die Zahlungen des Kl. an die Bekl. fehlt ein Rechtsgrund nicht schon deshalb von Anfang an, weil mangels Existenz der Vertretenen oder mangels Vertretungsmacht (Familienangehörige, Verwandte) mit den im Vertragsangebot angegebenen VN kein Vertrag zu Stande gekommen ist.
(1) Objektiv nämlich konnte die Bekl. aus § 179 Abs. 1 BGB vom Kl. als Vertreter ohne Vertretungsmacht die Zahlung der Prämien beanspruchen. Diese Vorschrift begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen der Bekl. und dem Kl.
Der Kl. hat bei dem Abschluss dieser Verträge unter fremden Namen gehandelt, denn er hat von ihm ausgefüllte Versicherungsanträge der VN über die Fa. A bei der Bekl. eingereicht. Auf ein Handeln unter fremden Namen finden, wenn es an einer Vertretungsmacht für die Namensträger fehlt, die §§ 177, 179 BGB Anwendung. Da bei nicht existierenden Namensträgern eine Genehmigung ausgeschlossen ist, haftet der Handelnde für die Vertragserfüllung nach § 179 BGB. Diese Vorschrift gilt nach st. Rspr. des BGH auch für einen Vertreter, der einen Vertrag für eine nicht existierende Partei abgeschlossen hat (vgl. etwa BGHZ 63, 45 … ). Der Kl. hat die Prämien deshalb objektiv aufgrund seiner aus § 179 Abs. 1, 1. Alt. BGB bestehenden Vertragserfüllungspflicht und folglich mit Rechtsgrund gezahlt.
bb) Zu Unrecht meint die Bekl., § 179 BGB könne nicht den Rechtsgrund für die Zahlungen bilden, weil der Kl. nicht vorgetragen habe, dass die Bekl. von ihrem Wahlrecht nach § 179 BGB Gebrauch gemacht habe, und solange dies nicht ausgeübt sei, bestehe weder der eine noch der andere Anspruch aus § 179 BGB, also weder ein Anspruch auf Vertragserfüllung noch auf Schadensersatz. Dieser Einwand greift im Ergebnis nicht durch, weil die Bekl. nach dem unstreitigen Sachverhalt und dem Prozessgeschehen das Wahlrecht konkludent dahin ausgeübt hat, dass sie die erhaltenen Zahlungen als Erfüllung ansieht. Das Wahlrecht des Gläubigers zwischen Erfüllung und Schadensersatz wird nach h.M. nach den Regeln über die elektive Konkurrenz und nicht über die Wahlschuld nach den §§ 262 ff. BGB behandelt (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 179 Rn 5). Danach kann der Gläubiger durch empfangsbedürftige Erklärung wählen, welche von zwei alternativen Leistungen er wählt. Ob er daran gebunden ist (Gestaltungsrecht) oder ein ius variandi hat, ist eine Frage der Auslegung der jeweiligen Norm. … Die Bekl. hat hier nach Erlangung der Kenntnis davon, dass der Kl. Anträge auf nicht existierende VN oder solche ohne erteilte Vollmacht eingereicht und sie diese dann policiert hat, sich spätestens mit dem Klageabweisungsantrag geweigert, die vom Kl. gezahlten Prämien zurückzuzahlen, ohne – wie der Kl. in der Replik unbestritten darstellt – Schadensersatz geltend zu machen. Dies ist dahin auszulegen, dass sie konkludent ihr Wahlrecht dahin ausgeübt hat, dass sie die Leistungen als Erfüllungsleistungen des Vertreters ohne Vertretungsmacht behalten will. Diese konkludente Wahl der Erfüllung hat – in Anlehnung an § 263 Abs. 2 BGB (Regelung für die Wahlschuld) – rückwirkende Kraft. Die Prämien sind deshalb als von Anfang an mit Rechtsgrund gezahlt anzusehen.
Dem steht nicht entgegen, dass sie die Weigerung der Prämienrückzahlung damit begründet hat, dass der Kl. wegen § 814 BGB die Rückforderung nicht beanspruchen könne. Sie hat sich damit zu Unrecht auf den Standpunkt gestellt, die Prämien seien von Anfang an ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Die Zahlungen vom Konto des Kl. sind aus der Sicht der Bekl. aber, wie sie auch selber eingeräumt hat, als geschuldete Prämien auf die vermeintlich abgeschlossenen Versicherungsverträge geleistet worden. Die Bekl. hat lediglich irrtümlich als Leistende die benannten VN angesehen, weil sie bis Herbst 2012 nicht wusste, dass der Kl. ohne Vollmacht unter fremden Namen gehandelt hatte. Nach Kenntnis davon stand der Bekl. aus § 179 BGB das Recht zu, die erhaltenen Beträge als Erfüllungsleistungen oder Schadensersatz des Kl. zu behalten. Sie hätte auch beides ablehnen und die Beträge zurückzahlen können. Das Gesetz eröffnet jedoch nicht die von der Bekl. gewählte Möglichkeit, die als vertragliche Erfüllungsleistungen, wenn auch von einem Dritten, erhaltenen Geldbeträge zu behalten und zugleich nicht als Leistungen auf den Vertrag (Erfüllung oder Schadensersatz) zu akzeptieren. Über das sich aus § 179 Abs. 1 BGB ergebende gesetzliche Schuldverhältnis kann die Bekl. nicht disponieren.
Die vorstehend erörterte Frage kann nicht deshalb dahin gestellt bleiben, weil einem Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB der Rückforderungsausschluss nach § 814 BGB wegen Kenntnis entgegenstünde. Eine positive Kenntnis des Bekl. von der Nichtschuld im Sinne dieser B...