Die Parteien streiten darüber, ob dem Kl. aus einer bei der Bekl. gehaltenen Kfz-Kaskoversicherung für ein geleastes Fahrzeug nach dessen unfallbedingtem Totalschaden eine den Wiederbeschaffungswert übersteigende Neupreisentschädigung zusteht.
Ende 2009 schloss der Kl. mit der S-Leasing GmbH einen Leasingvertrag über das Neufahrzeug ab. Die Leasinggeberin erwarb das Fahrzeug. Für die Erstzulassung am 30.12.2009 erteilte die Bekl. eine Versicherungsbestätigung über vorläufige Deckung in der Haftpflichtversicherung.
Mit Schreiben v. 20.3.2010 forderte sie vom Kl. mittels eines beigefügten Fragebogens weitere Informationen an, um seinen Versicherungswunsch dokumentieren zu können. Dem Schreiben lagen auch Verbraucherinformationen ("Hinweise und Erklärungen zum Antrag auf Kraftfahrt- und Schutzbriefversicherung") bei, welche unter Nr. 15 Hinweise zur sog. GAP-Versicherung bei Leasing-Pkw enthielten.
Der Kl. füllte den ihm übersandten Fragebogen aus und erklärte darin, er wünsche eine Fahrzeugvollversicherung mit 500 EUR Selbstbeteiligung sowie eine Fahrzeugteilversicherung ohne Selbstbeteiligung. Die Bekl. übersandte ihm sodann einen "Antrag auf Kraftfahrtversicherung Comfort", den der Kl. unterzeichnete und zurücksandte. Den Abschluss einer GAP-Versicherung beantragte er nicht.
In den Versicherungsvertrag sind die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung der Bekl. (im Folgenden AKB 09/2009) einbezogen. Dort heißt es unter anderem:
"Neupreisentschädigung"
A.2.6.2 Bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) zahlen wir den Neupreis des Fahrzeugs gem. A.2.12, wenn innerhalb von 12 Monaten (bei Entwendung in den ersten 6 Monaten) nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Wir erstatten den Neupreis auch, wenn in diesem Fall die erforderlichen Kosten der Reparatur mindestens 80 Prozent des Neupreises betragen. Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat (erste Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil II). … Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.
A.2.6.3 Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Entschädigung nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von einem Jahr nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird.“
Unter A.2.15 finden sich AVB-Regelungen zur GAP-Versicherung geleaster Pkw.
Das versicherte Fahrzeug erlitt am 23.11.2010 einen unfallbedingten Totalschaden. Unter Berücksichtigung der vereinbarten Selbstbeteiligung regulierte die Bekl. lediglich den Wiederbeschaffungswert i.H.v. 31.256,31 EUR und erklärte dazu mit Schreiben v. 26.1.2011, eine Neupreisentschädigung scheide aus, weil das versicherte Fahrzeug geleast gewesen sei.
Das LG hat die Klage, das OLG die Berufung zurückgewiesen.