" … Am 18.12.2011 kam es auf einem Pendlerparkplatz … und kurz hinter der Autobahnausfahrt W jeweils zur Beschädigung eines Polizeieinsatzwagens. Hieran beteiligt waren der Bekl. als Fahrer eines bei der Kl. haftpflicht- und vollkaskoversicherten Fahrzeugs, welches im Eigentum des X stand, und zwei Polizeifahrzeuge."
Das LG hat zu Recht dem Bekl. die nachgesuchte Prozesskostenhilfebewilligung verweigert. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO. Sie erscheint hinsichtlich der behaupteten Unzurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt des Schadensfalls sowie im Hinblick auf die erhobene Einrede der Verjährung chancenlos. Insb. spricht der Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakte 62 Js 701/11 nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand für die Annahme, dass der Bekl. während den streitgegenständlichen Schädigungshandlungen verschuldensfähig war. Auch der Verjährungseinwand des Bekl. geht fehl.
Das LG hat in dem angefochtenen Beschl. sowie in seiner Nichtabhilfeentscheidung v. 8.4.2016 in detaillierter Form und sachlich zutreffend im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen das Prozesskostenhilfegesuch des Bekl. nicht positiv beschieden werden kann. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Prognose, dass es dem Bekl. gelingen wird, auch nur teilweise die Durchsetzung der klägerischen Forderung aufgrund der Schadensfälle v. 18.12.2011 durch tatsächliche und rechtliche Einwendungen zu verhindern. Mit seinem Beschwerdevorbringen wiederholt der Bekl. im Wesentlichen die Argumente, mit welchen sich das LG bereits eingehend auseinandergesetzt hat.
Die Kl. kann nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ihre Forderung i.H.v. 20.278,61 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.4.2013 mit Erfolg geltend machen. In ihrer Eigenschaft als Haftpflichtversicherer steht ihr gegen den Bekl. ein im Rahmen der gemeinsamen Gesamtschuld bestehender Ausgleichsanspruch gem. § 426 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 115 Abs. 1 S. 4, 116 Abs. 1 VVG i.H.v. 12.900,25 EUR zu. Gem. § 3 Abs. 1, Abs. 3 AKB wird der Bekl. als “sonstige Person’ wie der eigentliche VN behandelt. Im Innenverhältnis wird die Kl. deshalb gem. § 28 Abs. 2 VVG von der Zahlung frei, wenn “die sonstige Person’ eine Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Als unberechtigter Fahrer ohne gültige Fahrerlaubnis hat er sowohl gegen § 2b Abs. 1 lit. b) AKB als auch gegen § 2b Abs. 1 lit. c) AKB verstoßen. Da er unter dem Einfluss von Morphin, Heroin und Cannabis stand, hat er darüber hinaus § 2b Abs. 1 lit. e) AKB verletzt. Aufgrund der Tatsache, dass der Bekl. das Fahrzeug durch einen strafbewehrten Diebstahl erlangte, entfällt gem. § 2b Abs. 2 S. 2 AKB jegliche Eigenhaftung der Kl. In Ihrer Eigenschaft als Kaskoversicherer kann sie gegen den Bekl. einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, § 86 Abs. 1 VVG i.H.v. 7.428,36 EUR aus übergangenem Recht geltend machen. Durch die Beschädigung des im Eigentum des Herrn R. stehenden Fahrzeugs ist diesem ursprünglich ein Anspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB gegen den Bekl. entstanden. Nachdem die Kl. diesen Schaden ausweislich des Schreibens v. 4.1.2012 reguliert hatte, ging der Anspruch gem. § 86 Abs. 1 VVG auf sie über. Der Zinsanspruch besteht gem. §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Der Bekl. ließ die mit der Zahlungsaufforderung vom 28.2.2013 gesetzte Frist zum 8.4.2013 verstreichen, sodass er sich ab dem 9.4.2013 in Verzug befand.
Zwar hat der Bekl. eine seinerseits bestehende Verschuldensfähigkeit im Zeitpunkt der Schadensfälle in Abrede gestellt. Für die Versagung der Prozesskostenhilfe genügt es jedoch, wenn die Gesamtwürdigung aller schon feststehenden Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung zugunsten des ASt. als ausgeschlossen erscheinen lässt (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 114 Rn 26 mit Hinweis auf BVerfGE NJW 1997, 2745 sowie BVerfGE NJW 2003, 2976 … ) und wenn eine vernünftig und wirtschaftlich denkende Partei, welche die Kosten selbst bezahlen müsste, wegen des absehbaren Misserfolges der Beweisaufnahme von einer Prozessführung absähe. … Insoweit gilt der Grundsatz des Verbots der vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht uneingeschränkt. Die Erfolgsaussicht kann z.B. fehlen, wenn – wie hier – Strafakten mit dem Prozessvortrag unvereinbar sind (Zöller/Geimer, a.a.O., § 114 Rn 26a mit Hinweis auf OLG Koblenz JurBüro 1994, 232).
Entgegen der Ansicht des Bekl. ist er für die Behauptung seiner Schuldunfähigkeit beweisbelastet. Sowohl § 823 Abs. 1 BGB als auch § 28 Abs. 2 VVG setzen voraus, dass der Schädiger im Zeitpunkt der Rechtsguts- bzw. im Zeitpunkt der verhaltensbezogenen Obliegenheitsverletzung verschuldensfähig war (für § 28 Abs. 2 VVG vgl. BGH BeckRS 2005, 14322). Da sich ein Fehlen der Zurechnungsfähigkeit, wie etwa nach § 827 BGB, haftungsbefreiend auswirkt, ist dies ein Umstand, den die dadurch begünstigte Partei darzulegen und im Zweifelsfall zu beweisen hat. Konkret ergibt sich dies auch aus der negativen Formulie...