Die Berechnung einer 2,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG für die Regulierung eines Verkehrsunfalls, bei dem drei Familienmitglieder des Auftraggebers zu Tode gekommen sind und bei dem Schmerzensgeld-, Haushaltsführungs- und Unterhaltsansprüche zu ermitteln und geltend zu machen waren, ist nicht unbillig.
(Leitsatz des Bearbeiters)
LG Zweibrücken, Urt. v. 11.4.2008 – 1 O 64/07
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