“ … Die zulässige Berufung des Klägers hat – auch unter Berücksichtigung seines neuen Vorbringens in der Berufungsverhandlung – keinen Erfolg. Der Versuch der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme des in einem Kraftfahrzeug eingebauten Motors oder der eingebauten Benzinpumpe stellt einen Gebrauch des Fahrzeugs i.S.d. kleinen Benzinklausel dar, wonach Deckungsschutz für den verursachten Schaden in der Privathaftpflichtversicherung nicht besteht.
Im Einzelnen: A. Die Parteien streiten über die Anwendung der kleinen Benzinklausel i.S.d. hier verwendeten Formulierung unter Nr. 1.7 der vereinbarten Versicherungsbedingungen.
1. Der Begriff des “Gebrauchs des Fahrzeugs’, wie er auch in § 10 AKB enthalten ist, dient dazu, eine Doppelversicherung durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die private Haftpflichtversicherung zu vermeiden (BGH VersR 2007, 388). Dabei ist nicht entscheidend, ob eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung tatsächlich abgeschlossen worden ist und eine bestehende Kfz-Versicherung den Schadensfall auch abdeckt (BGH VersR 1992, 47). Vielmehr kommt es darauf an, ob sich durch den Schadensfall ein typisches Wagnis der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung verwirklicht hat.
Hierfür ist nicht maßgeblich, ob das Kraftfahrzeug zum Straßenverkehr zugelassen oder nicht zugelassen war (vgl. BGH VersR 1977, 468; VersR 1992, 47). Für die Frage des Deckungsschutzes ist vielmehr von Bedeutung, ob sich der Art nach ein Risiko der Privat- oder der Kfz-Haftpflichtversicherung verwirklicht hat. Nach dem Sinn der kleinen Benzinklausel muss sich eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist (BGH VersR 1992, 47; VersR 2007, 388 … ).
Bei der Auslegung der Ausschlussklausel in der Privathaftpflichtversicherung ist zwar auch zu berücksichtigen, ob bei ihrer Anwendung eine Deckungslücke entstünde, die ein verständiger Versicherungsnehmer bei gebotener Aufmerksamkeit und Überlegung nicht erwartet. Deshalb hat der BGH bislang bei der Frage, ob ein “Gebrauch’ des Fahrzeugs i.S.d. kleinen Benzinklausel vorliegt, auch den Bedeutungsgehalt des in § 10 AKB verwendeten Begriffs herangezogen. Aus der Versagung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung folgt jedoch nicht zwangsläufig, dass der Schaden in den Bereich der Privathaftpflichtversicherung fällt, nur weil sonst eine Deckungslücke bestehen würde. Der Gedanke der Lückenlosigkeit des Versicherungsschutzes würde missverstanden, wenn ein der Kfz-Haftpflichtversicherung zuzuordnendes, dort aber ausgeschlossenes Risiko deshalb als von der Privathaftpflichtversicherung gedeckt angesehen würde, weil nach der Kfz-Haftpflichtversicherung Deckungsschutz nicht zu erreichen ist (BGH VersR 1992, 47).
Handelt es sich im Einzelfall um die Verwirklichung eines Risikos, das der Kfz-Haftpflicht typischerweise zuzuordnen ist, besteht daher kein Deckungsschutz durch eine Privathaftpflichtversicherung. Auch ohne ausdrücklichen Hinweis versteht der durchschnittliche Versicherungsnehmer bei gebotener Aufmerksamkeit und Überlegung den Wortlaut des Haftungsausschlusses durch die kleine Benzinklausel nicht anders. Er erkennt, dass mit der Klausel vom Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung grundsätzlich ausgenommen werden soll, was als typisches Kraftfahrzeuggebrauchsrisiko in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung versicherbar ist (BGH VersR 1992, 47; VersR 2007, 388).
2. Danach hat das LG die Ausschlussklausel in Nr. 1.7 der vereinbarten Besonderen Versicherungsbedingungen zutreffend angewendet und dem Kläger den begehrten Deckungsschutz versagt.
a. Dabei haben die Beklagte, das LG, der Senat und letztlich auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Klägervortrag bis zur Berufungsverhandlung dahingehend verstanden, dass es zu einem zweiten Versuch, den Kfz-Motor zu starten, gekommen sei, wodurch infolge von Funkenbildung der Brand entstanden sei. So ist es in der Berufungsbegründung des Klägers noch vorgetragen worden (“Allein der Versuch, einen Motor … zu zünden, … ’).
Sollte dieser Vortrag zutreffen, hätte der Kläger ohne jeden Zweifel von dem Kraftfahrzeug “Gebrauch’ gemacht. Es kommt nicht darauf an, dass für die Stromversorgung der Benzinpumpe eine externe Energiequelle (Batterie oder Batterieladegerät) zum Einsatz kam. Damit hat der Kläger lediglich sichergestellt, dass die Benzinpumpe ihre Funktion erfüllen konnte, nachdem ein vorangegangener Startversuch mittels der im Fahrzeug eingebauten Batterie fehlgeschlagen war. Der Versuch, den Motor eines Kraftfahrzeugs zum Laufen zu bringen, hat nichts mit bloßen Bastei- oder Restaurationsarbeiten an einem Fahrzeug zu tun, sondern ist im Erfolgsfall Hauptanwendungsfall des Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs, wodurch eine kraftfahrzeugtypische Gefahrenlage geschaffen wird.
Der Sachverhalt ist mit den vom Kläger angeführten Entscheidungen des BGH nicht vergleichbar. Es kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass es noch mehrer...