Besprechung der Dissertation Wirtschaftliche Erwägungen im Arzthaftungsrecht – eine Bestandsaufnahme von Andy Schmidt
Besprechung der Dissertation, 2007, 394 Seiten, Verlag Peter Lang, Reihe Europäische Hochschulschriften, 56,50 EUR
Unser Zeitgeist ist vom "wirtschaftlichen Denken" durchdrungen. Kaum ein Beitrag zur Gesundheitspolitik befasst sich nicht (auch) mit Kosten- und Finanzierungsfragen. Auch das Recht steht in seiner Zeit und im Rahmen des wirtschaftlich Möglichen und Zumutbaren. Zweifellos hat die Frage von "wirtschaftlichen Erwägungen" bei der ärztlichen Behandlung kranker Menschen eine ebenso große Aktualität wie Brisanz. Dabei geht es insbesondere um die – tatsächliche oder nur vermeintliche – Ressourcenknappheit und die laufende (und künftige) demographische Entwicklung. Im Arzt haftungsrecht stellt sich die Frage, ob und inwieweit und gfs. in welcher Weise wirtschaftliche Erwägungen Bedeutung erlangen können und dürfen. Hiermit befasst sich die lesenswerte Abhandlung von Andy Schmidt "Wirtschaftliche Erwägungen im Arzthaftungsrecht – eine Bestandsaufnahme".
Zutreffend stellt die Arbeit den medizinischen Standard als maßgeblichen Ansatz heraus. Eine (negative) Abweichung vom Standard führt regelmäßig zur Bejahung eines Behandlungsfehlers, dieser wiederum zur Feststellung einer Pflichtverletzung und diese dann – unter der Geltung der weitgehend verobjektivierten Zurechnungskriterien – zur Schadensersatzhaftung nach Vertrags- und Deliktsrecht. Die sonach in aller Regel streitentscheidende Ermittlung des Standards und seiner Beachtung im konkreten Einzelfall geschieht unter notwendiger Hinzuziehung des medizinischen Sachverständigen. Das Verhältnis zwischen der Entscheidungsmacht des Gerichts und dem Gewicht des Sachverständigengutachtens ist komplex, und nicht immer ist eindeutig zu klären, wer denn den Arzthaftungsprozess tatsächlich entscheidet: der Richter oder der medizinische Sachverständige. Da der Richter auf den Sachverstand des Gutachters angewiesen ist, besteht die Gefahr, dass dieser eine von Wirtschaftlichkeitserwägungen getragene (verdeckte) Standardrelativierung (d.h. hier vor allem eine Absenkung des bisherigen medizinischen Standards) vornimmt und die gerichtliche Entscheidung dies (unbewusst) in entsprechende Absenkungen der zivilrechtlichen Pflichtenanforderungen umsetzt.
Zur Lösung dieser Problematik stellt Schmidt gewissermaßen die Sphären der alleinigen Herrschaft des Rechts und des Primats des medizinischen Fachwissens einander gegenüber und gewinnt hieraus eine systematische Zweiteilung: Die konkrete ärztliche Behandlung (im engeren Sinne) und der damit verbundene Pflichtenkreis (Standard) werden von der (allgemeinen) Organisation der medizinischen Behandlung in einer Praxis oder einem Krankenhaus und den damit verknüpften Pflichten getrennt. Während der Behandlungsfehler bzw. der Behandlungsstandard (d.h. der Fehler bzw. der Standard bei der konkreten ärztlichen Behandlung eines Patienten) nach medizinischem Fachwissen zu ermitteln und wirtschaftlichen Erwägungen nicht zugänglich sei, so der Autor, unterliege der Organisationsfehler bzw. der Organisationsstandard uneingeschränkt der rechtlichen Beurteilung, hierbei können auch wirtschaftliche (Folge-)Erwägungen einfließen. Diese dichotomische Unterscheidung ist interessant, aber nicht ganz unproblematisch. Die Rechtsprechung hat sie bislang nicht aufgegriffen, weil sich die Sphären der allgemeinen Organisation der medizinischen Behandlung und der konkreten ärztlichen Behandlung eines Patienten vielfach vermengen und wechselseitig beeinflussen. Die Rechtsprechung geht begrifflich einheitlich vom "Behandlungsfehler" aus und erhält sich damit rechtsdogmatisch den für notwendig gehaltenen Spielraum für die angemessene und richtige Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls. Es dürfte nicht immer leicht fallen, die Bereiche der Organisationsfehler und der Behandlungsfehler klar voneinander zu unterscheiden. Der haftungsrechtlich überaus relevante (und in seiner Handhabung durch die Rechtsprechung durchaus umstrittene) Befunderhebungsfehler wird von Schmidt in diesem Zusammenhang leider nicht angesprochen.
Die von Schmidt unter dem Begriff des Organisationsfehlers dargestellten Fälle korrelieren wohl weitgehend mit der in der Rechtsprechung so bezeichneten Fallgruppe der voll beherrschbaren Risiken (z.B. Hygiene- und Überwachungspflichten; Tauglichkeit und Sicherheit medizinischer Geräte und Materialien). Schmidt konstatiert indes: "Moderne Arzthaftung ist heutzutage zum Großteil Organisationshaftung". Hiermit verknüpft er eine Loslösung der Haftung vom individuellen Arztfehler und eine gewisse atmosphärische "Entspannung" der Arzthaftung. Das ist sicherlich diskutabel. Die Loslösung von konkreter individueller Verantwortung hat aber auch Schattenseiten. Das persönliche (Vertrauens-)Verhältnis zwischen Arzt und Patient könnte hierdurch ebenso vernachlässigt werden wie das Haftungssystem des BGB, das regelmäßig an konkrete persönlic...