“ … Der Senat gelangt in Übereinstimmung mit dem LG, auf dessen zutreffende und sorgfältig begründete Ausführungen Bezug genommen wird, zu dem Ergebnis, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Beträge zusteht.
Der Kläger hat die 38.298 EUR mit Rechtsgrund an die Beklagte ausbezahlt, sodass der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, 818 Abs. 2 BGB nicht besteht. Rechtsgrund für die Auszahlung der Versicherungsleistung war der auf die Beklagte gem. § 67 Abs. 1 S. 1 VVG (a.F.) übergegangene Direktanspruch gegen den Kläger aus § 3 Nr. 1 PflVG (a.F.). Auf diesen Direktanspruch erstreckt sich ein etwaiger Regressverzicht im Verhältnis zwischen dem Beklagten als Gebäudeversicherer und der Halterin des schadensverursachenden Kraftfahrzeugs und Mieterin der Versicherungsnehmerin der Beklagten nicht.
1.) Die Rspr. zum Regessverzicht des Gebäudeversicherers bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Gebäude durch den Mieter (vgl. u.a. BGH VersR 2006, 1530; VersR 2006, 1533; NJW 2008, 3707) legt den Gebäudeversicherungsvertrag ergänzend dahingehend aus, dass der Versicherer gegenüber seinem Versicherungsnehmer konkludent auf einen Regress gegen den Mieter des Versicherungsnehmers verzichtet, wenn der Mieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht habt. Diese als gefestigt anzusehende versicherungsrechtliche Lösung des Interessenkonflikts durch die Rspr. gilt sowohl für Wohnraum-, als auch für Gewerbemiete (BGH VersR 2002, 433) und auf Dauer angelegte unentgeltliche Nutzungsverhältnisse (BGH VersR 2006, 1533) und ist unabhängig davon, ob der Mieter im Einzelfall eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat (BGH VersR 2001; VersR 2006, 1530; BGH VersR 2006, 1533).
Der BGH führt hierzu aus, die Auslegung von Gebäudeversicherungsverträgen sei anhand eines objektiv-generalisierenden Maßstabes vorzunehmen. Die Vertragsergänzung müsse für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein (BGH VersR 2006, 1530 m.w.N.). Deshalb könne die Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrages nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Mieter im Einzelfall eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe, was zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gebäudeversicherungsvertrages vielfach auch nicht bekannt sei. Dagegen sei das Interesse des Versicherungsnehmers (und Vermieters) an einem unbelasteten Vertragsverhältnis zu seinem Mieter für den Versicherer bei Abschluss des Gebäudeversicherungsvertrages erkennbar. Dem Vermieter sei daran gelegen, das in der Regel auf längere Zeit angelegte Vertragsverhältnis zu seinem Mieter so weit wie möglich unbelastet zu lassen (BGH VersR 2001). Dieses Vertragsverhältnis werde im Schadensfall über Gebühr belastet, wenn der Gebäudeversicherer den Mieter bereits bei einer Schadensverursachung durch leichte Fahrlässigkeit in Regress nehmen könnte.
2.) Diese Erwägungen zur Annahme eines konkludenten Regressverzichts sind auf die hier vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. Der Geschädigte (und damit auch der Gebäudeversicherer, auf den die Schadensersatzansprüche nach der Erstattung gem. § 67 VVG (a.F.) übergegangen sind) hat aus § 3 Nr. 1 PflVG (a.F.) einen direkten Anspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers. Die Geltendmachung dieses Direktanspruches belastet nicht das mietvertragliche Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter. Durch den Direktanspruch wird der Kfz-Haftpflichtversicherer (hier: der Kläger) in das Schuldverhältnis zwischen seinem Versicherungsnehmer (hier: die Mieterin) und dem Geschädigten nicht einbezogen (vgl. BGH VersR 1979, 838; VersR 1981, 134).
Bei dem Direktanspruch aus § 3 Nr. 1 PflVG (a.F.) handelt es sich auch nicht um einen versicherungsrechtlichen, sondern um einen deliktsrechtlichen Anspruch des Geschädigten gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer (Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 3 PflVG Rn 6; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 3 PflVG Rn 4). Sogar der Halter selbst kann grds. seinen Personenschaden mit der Direktklage gegen seinen Haftpflichtversicherer geltend machen (etwa, wenn der Halter von dem mitversicherten Fahrer durch den Gebrauch des Kfz verletzt worden ist, vgl. BGH VersR 1986, 1010).
Ein für die Beklagte als Gebäudeversicherer erkennbares Interesse ihres Versicherungsnehmers daran, sie solle auf diesen Direktanspruch gänzlich verzichten (eine Begrenzung des Regressanspruches auf Fälle der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes lässt die Gefährdungshaftung des § 7 Abs. 1 StVG nicht zu), ist nicht erkennbar.
Da es sich bei der Kfz-Haftpflichtversicherung um eine Pflichtversicherung handelt, dürfen bei Anlegung eines objektiv-generalisierenden Maßstabes sowohl der Vermieter, als auch der Gebäudeversicherer bei Abschluss des Gebäudeversicherungsvertrages davon ausgehen, dass etwaige Beschädigungen des Gebäudes, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs eines Mieters entstehen, vom Versicherungs...