“Der Kläger kann von der Beklagten eine Ersatzleistung nach den im Gutachten … ausgewiesenen Stundenverrechnungssätzen der Fa. K Autoservice verlangen. Für das, was zur Schadensbeseitigung nach § 249 S. 2 BGB erforderlich ist, kann das Schätzungsgutachten eines anerkannten Kfz-Sachverständigen über die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten für das Gericht eine sachgerechte Grundlage sein, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (BGB, Urt. v. 20.6.1989, NJW 1989, 3009). Das ist vorliegend der Fall. …
Die Beklagte wendet lediglich ein, dass der Kläger sein Fahrzeug in der von ihr benannten Werkstatt preisgünstiger hätte reparieren lassen können. Damit kann sie jedoch aus Rechtsgründen nicht gehört werden.
Der auf Grund eines Verkehrsunfalls Geschädigte muss für den Fall, dass er den ihm an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden abstrakt berechnet, keine Kürzung des durch einen Sachverständigen ermittelten Schadensersatzbetrages hinnehmen, weil der Schädiger ihm eine Werkstatt benennt, die entsprechende Reparaturen preisgünstiger ausführt. Dies ergibt sich aus allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts (1.). Soweit in 6er Rspr. andere Auffassungen vertreten werden, ist dem nicht zu folgen (2.). Es sprechen auch noch weitere Gründe gegen die Verweisung auf bestimmte Werkstätten bei der Geltendmachung von fiktiven Reparaturkosten (3.). Der Kläger hat auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen (4.). Im Übrigen ist die Klage hingegen nicht begründet (5.).
1. Richtschnur für den vom Schädiger nach § 249 S. 2 BGB zu leistenden Ersatz sind nicht die vom Geschädigten tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten, sondern der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag. Dieser ist unbeschadet der auf die individuellen Möglichkeiten und Belange des Geschädigten Rücksicht nehmenden subjektbezogenen Schadensbetrachtung nach objektiven Kriterien, d.h. losgelöst von den für die Schadensbeseitigung tatsächlich aufgewendeten Beträgen, zu bestimmen (BGH, Urt. v. 17.3.1992, S. 1618, 1619). Andererseits verlangt § 249 S. 2 BGB unbeschadet seiner begrifflichen Trennung zwischen den erforderlichen und den vom Geschädigten tatsächlich aufgewendeten Herstellungskosten nicht eine Normierung des geschuldeten Betrages etwa nach dem typischen Durchschnittsaufwand. Die Ersetzungsbefugnis, die das Gesetz in § 249 S. 2 BGB dem Geschädigten (bei bestimmten Schäden: Verletzung seiner Person oder einer Sache) gewährt, soll ihn davon befreien, die Schadenbeseitigung dem Schädiger anvertrauen oder überhaupt eine Instandsetzung veranlassen zu müssen; sie soff ferner das Abwicklungsverhältnis von dem Streit darüber entlasten, ob die Herstellung durch den Schädiger gelungen ist und vom Geschädigten als Ersatzleistung angenommen werden muss (BGH, Urt. v. 29.10.1974, VersR 1975, 184).
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, den für die Reparatur in einer Kundendienstwerkstatt erforderlichen Geldbetrag anhand eines Sachverständigengutachtens zu bemessen (BGH, Urt. v. 17.3.1992, NJW 1992, 1618, 1620). Dies gilt unabhängig davon, ob tatsächlich Reparaturarbeiten in der Kundendienstwerkstatt ausgeführt werden oder nicht. Der Geschädigte ist in der Verwendung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrags frei. Er kann die Sache auch unrepariert lassen oder selbst reparieren. In beiden Fällen hat er, selbst wenn er kraft besonderer Fähigkeiten oder aus sonstigen individuellen Gründen zu einer kostengünstigen Eigenreparatur im Stande ist, grundsätzlich Anspruch auf die im Reparaturgewerbe objektiv entstehenden Kosten einschließlich des Unternehmergewinns (BGH, Urt. v. 30.6.1997, S. 2879, 2880). Dies folgt daraus, dass der Geschädigte nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes Herr des Restitutionsgeschehens ist. Er bleibt es auch in dem Spannungsverhältnis, das durch den Interessengegensatz zwischen ihm und dem Schädiger bzw. dessen Versicherer besteht. Der Geschädigte ist auf Grund der nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit auch in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich beanspruchen kann (BGH, Urt. v. 29.4.2003, NJW 2003, 2085). Aus diesem Grund steht dem Geschädigten i.d.R. auch dann ein Anspruch auf Schadensersatz nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens zu, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und die Reparaturkosten (selbst einer fachgerechten Reparatur) im Ergebnis unter den vom Sachverständigen ermittelten Beträgen liegen (vgl. BGH, Urt. v. 20.6.1989, NJW 1989, 3009). Gegen diese Auffassung des BGH ist aus rechtlicher Sicht nichts zu erinnern.
Hieraus folgt unmittelbar, dass eine Differenzierung des zu leistenden Schadensersatzes danach, ob der Geschädigte sein Kraftfahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren lässt oder ob er anderweitig mit dem beschädigten Gegenstand verfährt, unzulässig i...