“ … 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung des auf ihr Konto überwiesenen Betrages in Höhe von 10.017,24 EUR aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 BGB zu. Denn es fehlt bereits an einer Leistung des Klägers an die Beklagte; vielmehr hat der Kläger an seinen Versicherungsnehmer D B geleistet, wobei er sich entsprechend seiner vorherigen Ankündigung vom 6.7.2006 des Kontos der Beklagten als vertraglich vereinbarter Zahlstelle bedient hat. Dabei kann für die Entscheidung des vorliegenden Falles dahin stehen, ob zu diesem Zeitpunkt das Recht auf Leistung dem Versicherungsnehmer D B oder dem Bezugsberechtigten S B (vgl. § 166 Abs. 2 VVG) zustand.
Bei objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung des Inhalts des Antrages vom 24.9.1988, auf dessen Grundlage der Versicherungsvertrag zwischen dem Kläger und D B zu Stande gekommen ist, und des Schreibens des Klägers an D B vom 6.7.2006 sowie der Handhabung der Vertragsabwicklung kann in der Überweisung des Auszahlungsbetrages auf das Konto der Beklagten nur eine Leistung des Klägers an seinen Versicherungsnehmer gesehen werden. Die Person des Leistenden und des Leistungsempfängers bestimmen sich in erster Linie nach den tatsächlichen Zweckbestimmungen des Leistungsempfängers und des Zuwendenden im Zeitpunkt der Leistung (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 67. Aufl., § 812 Rn 41 – 42a unter Hinweis auf BGH NJW 2002, 2871). Ausschlaggebend ist also der Wille der Beteiligten, welcher Erfolg mit der Vermögensvermehrung erstrebt wird und welcher Person gegenüber dieser Erfolg eintreten soll. Der Inhalt dieses Parteiwillens ist nach objektiver Betrachtungsweise zu bestimmen (vgl. Heimann-Trosien, in: BGB-RGRK, 12. Aufl., § 812 Rn 16, 17 unter Hinweis auf BGH Z 40, 272). Im vorliegenden Fall lag der Leistung des Klägers erkennbar einzig und allein der Leistungszweck zu Grunde, seiner (tatsächlichen oder vermeintlichen) Verpflichtung zur Auszahlung der Versicherungsleistung gegenüber seinem Versicherungsnehmer nachzukommen. Nach dem für alle Beteiligten erkennbaren Willen des Klägers sollte ausschließlich diesem gegenüber der beabsichtigte Leistungserfolg eintreten. Der Kläger hatte die Lebensversicherung mit Schreiben vom 6.7.2006 an seinen Versicherungsnehmer abgerechnet, ihm die Überweisung auf ein Konto, von dem er auf Grund der Angaben in dem Antrag vom 24.9.1988 wusste, dass es nicht das eigene Konto seines Versicherungsnehmers war, angekündigt und erst, nachdem ihm trotz ausdrücklicher entsprechender Aufforderung keine anders lautende Anweisung seines Versicherungsnehmers zugegangen war, die Überweisung auf das Konto der Beklagten veranlasst. Auch vom Standpunkt des Versicherungsnehmers aus konnte bei objektiver Betrachtung keine andere Beurteilung erfolgen. Nachdem er kurz vor Ablauf seiner Versicherung das Schreiben vom 6.7.2006 von dem Kläger zugesandt erhalten hatte, musste auf Grund des Inhalts des Schreibens auch für ihn klar sein, dass der Kläger an ihn als seinen Versicherungsnehmer leisten und damit seiner (tatsächlichen oder vermeintlichen) Verpflichtung zur Auszahlung der Versicherungssumme und der Überschussanteile ihm gegenüber nachkommen wollte. Dagegen spricht auch nicht, dass in dem Schreiben vom 6.7.2006 das Konto der Beklagten fälschlicherweise als “Ihr Konto’ – also als Konto des Versicherungsnehmers – bezeichnet wird, da dieser wusste, dass er bei der X-Bank nicht das Konto mit der Nummer Y unterhält.
Da somit ausschließlich der Versicherungsnehmer, nicht aber die Beklagte als Leistungsempfänger in Betracht kommt, scheidet ein Anspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung im Wege der Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 BGB aus, ohne dass es darauf ankommt, ob der Versicherungsnehmer den Betrag tatsächlich von der Beklagten erhalten hat oder nicht (vgl. Senat, Urt. v. 14.9.2001 – 6 U 7698/99 – unter Hinweis auf OLG Hamburg MDR 1982, 670, 671). … “