Die unberechtigte Mangelbeseitigungsaufforderung im Werkvertragsrecht (dazu Malotki, BauR 1998, 682 f.) und die (zu Unrecht) geforderte Nacherfüllung gem. § 439 BGB verursacht dem hierzu Aufgeforderten Kosten, die nach Feststellung der Unbegründetheit der Aufforderung von dem Inanspruchgenommenen ersetzt verlangt werden. Ausgangspunkt ist die Frage, ob die Geltendmachung eines nicht bestehenden Rechtes widerrechtlich ist, was unter dem Gesichtspunkt des § 280 BGB die Bejahung einer Pflichtverletzung nahe legt. Nachdem der Große Zivilsenat des BGH im Jahre 2005 für die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung einen Anspruch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 BGB bejaht hatte (BGH NJW 2005, 3141 (3143)), war der Boden für die zum Schadensersatz verpflichtende Annahme einer Vertragsverletzung bei unberechtigter Mängelbeseitigungsaufforderung gelegt. Objektiv stellte die unberechtigte Mängelbeseitigungsaufforderung eine Vertragsverletzung dar, da der Kaufvertrag, aus dem die Mängelbeseitigungsaufforderung herrührt, nach wie vor Verpflichtungen zur Rücksichtnahme zwischen den Vertragsparteien begründet. Zum Schadensersatz verpflichtete die unberechtigte Mängelbeseitigungsaufforderung den Käufer jedoch nur dann, wenn die Aufforderung schuldhaft erfolgte. Hatte der Käufer vorsätzlich oder, was häufiger vorliegen wird, fahrlässig verkannt, dass ein Mangel nicht vorliege, sondern aus seinem Verantwortungsbereich herrühre, erscheint es gerecht, dem Käufer die Verpflichtung zur Kostentragung aufzuerlegen. In der Mängelbeseitigungsaufforderung in diesen Fallkonstellationen der Kenntnis oder der Erkennbarkeit der Verursachung der Mangelsymptome jedenfalls nicht durch den Verkäufer liegt die Verletzung einer Nebenpflicht, die zum Schadensersatz verpflichtet (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB).
Damit bedarf es keines Rückgriffs auf Konstruktionen, die für den Fall der unberechtigten Mängelbeseitigungsaufforderung einen konkludenten Vertragsschluss wohl eher fingiert (vgl. Faust, JuS 2008, 746 (747)). Das Gleiche gilt für die erörterten Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus einer Leistungskondiktion (Faust, a.a.O.). Für den Käufer kann diese Zuerkennung von Schadensersatzansprüchen eine "prekäre Zwickmühle" (Faust, a.a.O., 748) eröffnen. Deutet er Mangelsymptome der gekauften Sache schuldhaft falsch, begründet dies für ihn Haftung auf Ersatz der Kosten der Mangelprüfung durch den Verkäufer. Verzichtet er in Kenntnis dieses Risikos auf eine Mängelbeseitigungsaufforderung, und bessert er selbst nach, kann er die Kosten dieser Mängelbeseitigung nicht ersetzt verlangen (vgl. BGH NJW 2005, 1348 (1349 f.); BGH NJW 2005, 3211 (3212)). Auf jeden Fall kann er die Kosten einer Mangelprüfung nicht ersetzt verlangen. Die Rspr. muss deshalb bei Vertretbarkeit der Mängelbeseitigungsaufforderung eine Fahrlässigkeit des Käufers verneinen und Haftung ausschließen, soll nicht § 439 BGB seine (gefahrlose) Anwendbarkeit verlieren.
RiOLG Heinz Diehl, Frankfurt am Main