“ … Die Rechtsbeschwerde hat mit der auf § 275 Abs. 1 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG gestützten Verfahrensrüge zumindest vorläufigen Erfolg.
1. Dieser Formrüge liegt nach dem durch die Prozessakten bewiesenen Beschwerdevorbringen folgender Verfahrensgang zugrunde:
Das angefochtene Urteil wurde in der Hauptverhandlung am 29.1.2008 verkündet. Damals war ausschließlich der Urteilstenor schriftlich fixiert. Das mit den Gründen versehene Urteil – BI. 21/26 d. A. – gelangte nach einem nicht unterzeichneten Vermerk auf BI. 26 R d. A. am 28.4.2008 zur Geschäftsstelle.
Die richterliche Zustellungsverfügung hierzu datiert auf 8.2.2008, BI. 27 d. A., und wurde von der Geschäftsstelle nach deren Vermerk auf Bl. 27 d. A. am 28.4.2008 ausgeführt.
Nach dem am 27.5.2008 erfolgten Eingang der Rechtsbeschwerdebegründung brachte der Tatrichter am 28.5.2008 folgenden Vermerk zu den Akten (BI. 32 d. A.):
“Das Urt. v. 29.1.2008 (BI. 21) wurde am 8.2.2008 diktiert und ausweislich der Daten in Sicherungsordner am gleichen Tag in den Ordner G:\Diktatverwaltung\Notiz (Schreibwerk) eingestellt.’
2. Nach § 275 Abs. 1 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG waren die vollständigen Urteilsgründe zu diesem am 29.1.2008 nach Maßgabe des schriftlich vorliegenden Tenors verkündeten Urteil spätestens bis zum Ablauf des 4.3.2008 zu den Akten zu bringen. Nach Aktenlage wurde diese Frist um nahezu 8 Wochen überschritten. Umstände i.S.d. § 275 Abs. 1 S. 4 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG, die diese Fristüberschreitung ausnahmsweise rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem Aktenvermerk des Tatrichters vom 28.5.2008. Daraus erschließt sich bei Wahrunterstellung lediglich, dass das Diktat der Urteilsgründe am 8.2.2008 gefertigt und für die Schreibstelle zur Übertragung zugänglich gemacht wurde, rund 3 ½ Wochen vor Ablauf der Frist nach § 275 Abs. 1 S. 2 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG. Aus welchen konkreten Gründen trotz dieses geräumigen zeitlichen Spielraums für die Übertragung des angeblich am 8.2.2008 erstellten Diktats die Absetzungsfrist letztlich um knapp 8 Wochen überschritten wurde, lässt der Tatrichter in seinem Aktenvermerk vom 28.5.2008 hingegen nicht erkennen; sie sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Insbesondere aber bestreitet der Tatrichter die Korrektheit des Eingangsstempels auf BI. 26 R d. A. – 28.4.2008 – selbst nicht. Etwaige Mängel in der Organisation des Ausgangsgerichts – sei es im richterlichen oder im nichtrichterlichen Bereich – rechtfertigen eine solche Fristüberschreitung jedoch in aller Regel nicht (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 275 Rn 14 m.w.N.). … .“
Mitgeteilt von RA JR Hans-Jürgen Gebhardt, Homburg