I. Darlegungslast für die Erforderlichkeit von Auslagen
Gem. § 46 Abs. 1 RVG sind – dem Pflichtverteidiger ebenso wie dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt – Auslagen nur zu erstatten, wenn sie erforderlich waren. Hierunter können auch Übersetzungskosten fallen. Grundsätzlich trägt zwar – wie sich aus der negativen Formulierung im Gesetzestext ergibt – die Staatskasse die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Auslagen des Pflichtverteidigers zur sachgerechten Wahrnehmung der Angelegenheit nicht erforderlich gewesen sind, so OLG Brandenburg RVGreport 2007, 182 (Burhoff) = AGS 2007, 400; OLG Düsseldorf RVGreport 2008, 259; LG Frankfurt/Oder RVGreport 2007, 109. Hierzu muss der bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt im Festsetzungsverfahren die erforderlichen Angaben machen, die es dem UdG ermöglichen, die Erforderlichkeit der Auslagen zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für Übersetzungskosten eines Pflichtverteidigers, so OLG Hamm NStZ-RR 1999, 158. Daran fehlte es hier.
Ein Anscheinsbeweis gegen die Erforderlichkeit der Auslagen kann die Beweislast auf den Verteidiger verlagern, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, die auf einen Missbrauch der kostenschonenden Prozessführung des Pflichtverteidigers hindeuten, siehe etwa BVerfG NJW 2003, 1443; OLG Brandenburg a.a.O.
Auf diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ist das KG in seiner Entscheidung nicht eingegangen. Ferner entspricht die vom KG im Leitsatz der Entscheidung zum Ausdruck kommende Grundaussage, der Verteidiger habe – wohl grundsätzlich – die Notwendigkeit der Auslagen darzulegen, nicht der gesetzlichen Regelung in § 46 Abs. 1 RVG.
II. Umstände des Einzelfalls
Die Prüfung und Beurteilung, ob Auslagen zur sachgerechten Verteidigung erforderlich waren, erfolgt anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, so KG RVGreport 2008, 302 (Burhoff) für Fahrtkosten des Pflichtverteidigers. Die der Entscheidung zu Grunde liegenden Umstände des Einzelfalls sprechen gegen eine Notwendigkeit der Übersetzungskosten.
III. Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen
Das KG hat dahinstehen lassen, ob die Verteidigerin zur Vorlage der übersetzten Unterlagen verpflichtet war. Aus § 46 Abs. 2 S. 3 HS 2 RVG ergibt sich, dass die Höhe der zu ersetzenden Kosten für die Zuziehung eines Dolmetschers auf die nach dem JVEG zu zahlenden Beträge beschränkt ist. Die somit anwendbare Bestimmung des § 11 Abs. 1 S. 1 JVEG sieht ein Honorar für eine Übersetzung in Höhe von 1,25 EUR für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes vor. Nach S. 2 dieser Vorschrift kann sich unter näher aufgeführten Voraussetzungen das Honorar auf 1,85 EUR erhöhen. Gem. § 11 Abs. 1 S. 3 JVEG ist für die Anzahl der Anschläge der Text in der Zielsprache – hier also in der deutschen Übersetzung – maßgebend. Werden jedoch nur in der Ausgangssprache – hier albanisch – lateinische Schriftzeichen verwendet, ist auf die Anzahl der Anschläge des Textes in der Ausgangssprache abzustellen. Um dem UdG die Prüfung der zur Festsetzung angemeldeten Übersetzungskosten zu ermöglichen, wäre hier die Vorlage der deutschen Übersetzung des Schriftstücks erforderlich gewesen. Damit steht die Regelung in § 46 Abs. 2 S. 3 HS 2 RVG tatsächlich im Widerspruch zur Schweigepflicht des Pflichtverteidigers. Rspr. zu der Frage, wie dieser Widerspruch aufgelöst werden kann, wenn der Pflichtverteidiger weder den Ausgangstext noch den übersetzten Text vorlegt, ist bisher nicht bekannt geworden. Auch das KG hier ist – von seinem Ausgangspunkt zutreffend – dieser Frage nicht nachgegangen.
Heinz Hansens