“ … Die Klage ist begründet, der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der gesamten von ihm geltend gemachten Kosten, einschließlich der Kosten für das Auswechseln der Lambda-Sonden und des Positionsgebers aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaskovertrag, da es sich dabei um unmittelbare Bissschäden i.S.d. § 12 Abs. 5 Buchstabe b) AKB handelt und nicht um von der Versicherungsleistung ausgeschlossene mittelbare Schäden.
Die Kabel und die Sonden bzw. der Geber sind als Einheit i.S.d. § 12 Abs. 5 Buchstabe g) der AKB anzusehen, daher ist auch die Beschädigung eines Teils der Einheit als Beschädigung oder Zerstörung der gesamten Einheit anzusehen, die damit von der Leistungspflicht der Kaskoversicherung umfasst ist.
Eine solche Einheit i.S.d. § 12 Abs. 5 Buchstabe g) der AKB liegt nämlich immer dann vor – muss immer dann vorliegen – wenn es sich wie hier um konstruktiv untrennbar miteinander verbundene Bauteile oder Baugruppen bestehend aus mehreren Einzelteilen handelt, oder wenn nur ein Teil eines Ganzen beschädigt oder zerstört ist.
Beispiele dafür sind ein Kabelstrang bei dem nur ein Teil der Kabel zerbissen worden ist. Auch dort wird der gesamte Kabelstrang von der Kaskoversicherung umfasst. Auch wenn nur ein Loch in einen Kühlwasserschlauch gefressen ist braucht sich der Versicherungsnehmer nicht darauf verweisen lassen, dass der Schlauch links und rechts vom Loch ja noch in Ordnung und dessen Auswechselung als Folgeschaden nicht von der Einstandspflicht der Versicherung umfasst sei. Gleiches gilt auch für die vorerwähnten Kabelenden links und rechts der Verbissstelle. Selbstverständlich kann der Versicherungsnehmer den Ersatz des gesamten Schlauches und des gesamten Kabels verlangen, wovon ja wohl selbst die Beklagte ausgeht, und braucht sich nicht darauf verweisen lassen, dass er nur anteiligen Ersatz der Kosten für (annahmeweise) 2 cm des Kühlwasserschlauches verlangen kann.
Auch im vorliegenden Fall bilden die beschädigten Kabel mit den Sonden bzw. dem Geber ein einziges Bauteil, also eine untrennbare Einheit. Sie können nicht gesondert ausgewechselt, ersetzt oder repariert werden, genauso wie bei einem Loch in einem Kühlwasserschlauch. Ein Schaden im Bereich der Kabel bedingt zwangsläufig den Ersatz der Sonden bzw. des Gebers. Ein Schaden im Bereich der Sonden bzw. des Gebers bedingt zwangsläufig den Ersatz des Kabels, unabhängig davon, ob die jeweiligen nicht in Mitleidenschaft gezogenen Bereiche noch funktionsfähig sind, oder nicht.
Ein – hier nicht vorliegender – mittelbarer Schaden liegt hingegen immer dann vor, wenn ein durch den Schaden, also den Marderbiss nicht direkt betroffenes Teil beschädigt oder zerstört worden ist. Beispielsweise ist dies dann anzunehmen, wenn es durch ein infolge Marderbisses nicht ordnungsgemäß arbeitendes Fahrzeugteil zu einem weiter gehenden Schaden am Fahrzeug kommt, etwa durch Motorüberhitzung infolge eines nicht ordnungsgemäß funktionierenden Temperaturfühlers, oder bei der Verätzung von Fahrzeugteilen durch als Folge eines Marderbisses austretende Bremsflüssigkeit. … “