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zfs 12/2008, Zur Fälligkeit des Anspruchs auf Ersatz der Reparaturkosten in den 130-%-Fällen

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I. Einleitung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigen, voraus, dass der Geschädigte Interesse an der vollständigen Erhaltung des Kraftfahrzeugs hat. Dieses Integritätsinteresse kann der Geschädigte dadurch dokumentieren, dass er das Fahrzeug fachgerecht und vollständig instandsetzt und tatsächlich weiternutzt. Die erforderliche Dauer dieser Weiternutzung wurde in der Instanzrechtsprechung lange Zeit unterschiedlich beurteilt. Der BGH hat nun sowohl für die Fälle der fiktiven als auch der konkreten Abrechnung eine Dauer von mindestens sechs Monaten für erforderlich angesehen.[1] Zur Frage der Fälligkeit musste sich der Bundesgerichtshof dabei nicht äußern, weil die Fahrzeuge jeweils bereits vor Ablauf der sechsmonatigen Frist der Weiternutzung veräußert wurden. Ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten bestand hier von Anfang an nicht, weil das erforderliche Integritätsinteresse nicht nachgewiesen wurde.

Der Frage der Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs kommt insbesondere dann Bedeutung zu, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug vollständig und fachgerecht in einer Reparaturwerkstatt reparieren lässt und die Reparaturkosten in Rechnung gestellt bekommt. Er sieht sich dann einer sofort fälligen Forderung des Werkunternehmers ausgesetzt, die normalerweise durch seinen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schaden gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer kompensiert würde. Vertritt man aber die Auffassung, der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten werde in den 130-%-Fällen erst nach Ablauf der Frist von sechs Monaten fällig, müsste der Geschädigte entweder aus eigenen Mitteln in Vorlage treten oder die Zahlung an die Werkstatt sechs Monate lang schuldig bleib...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Schadensersatz nach Verkehrsunfall. Abrechnung auf Reparaturkostenbasis. Integritätsinteresse. Sechsmonatige Weiternutzung des reparierten Fahrzeugs. Übersteigen des Wiederbeschaffungswerts durch Reparaturkosten  Leitsatz ...

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