Aus den Gründen:„ … Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Rente von 168,93 EUR sowie Beitragsbefreiung von monatlich 49,78 EUR aus der mit der Beklagten geschlossenen Kapitalversicherung gem. §§ 1, 2 BUZ i.V.m. den vereinbarten Sonderbedingungen zu.
1. Zunächst kommt kein Anspruch der Klägerin aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Betracht. Abgesehen davon, dass die Klägerin bereits nicht konkret zur Ausgestaltung ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit und den damit verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Tischlerin bzw. Verkäuferin in einem Möbelgeschäft vorgetragen hat (zu den Anforderungen an eine entsprechende Arbeitsplatzbeschreibung vgl. BGHZ 119, 263, 266; VersR 2005, 676 … ), kommt es auf eine Berufunfähigkeit der Klägerin bereits deshalb nicht an, weil hier abweichend eine Erwerbsunfähigkeitsklausel vereinbart wurde.
a) Die Klägerin hat in ihrem schriftlichen Antrag vom 16.11.1989 der Beklagten die Vereinbarung einer Erwerbsunfähigkeitsklausel angeboten. Maßgebend für die in erster Linie am Wortlaut auszurichtende Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist, wie sie aus der Sicht des Erklärungsempfängers nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden musste. Da die Beklagte das Antragsformular vorformuliert hatte, kommt es in entsprechender Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB darauf an, wie der Versicherungsnehmer als Antragsteller das Formular verstehen durfte (BGH VersR 2002, 1089; OLG Saarbrücken VersR 2007, 235). Die Beklagte muss den Antrag also so gegen sich gelten lassen, wie er bei Berücksichtigung der objektiven Umstände für die Klägerin zu verstehen war. Hierbei sind allgemeine Versicherungsbedingungen, und darum handelt es sich auch bei den vorformulierten Angaben im Antrag, so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sachzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an (BGH, a.a.O.).
Auf dieser Grundlage konnte für die Klägerin auf der Grundlage des schriftlichen Antrages kein Zweifel daran bestehen, dass durch die Erklärung “Mit Vereinbarung der Erwerbsunfähigkeits … klausel bin ich einverstanden.’ der Begriff der Berufsunfähigkeit durch den der Erwerbsunfähigkeit ersetzt werden sollte. Auch ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer der Unterschied zwischen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit nicht schwer zu verstehen, sondern durchaus geläufig. Berufsunfähigkeit bezieht sich schon von seinem Wortbegriff auf die Unmöglichkeit, seinen erlernten bzw. gerade ausgeübten Beruf weiter ausüben zu können, während es bei der Erwerbsunfähigkeit darum geht, dass generell keine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zum Erwerb des notwendigen Einkommens mehr ausgeübt werden kann. Das kommt auch noch einmal deutlich durch die von der Klägerin selbst eingereichte Anlage zu dem Versicherungsantrag zum Ausdruck. Dort wird unter “G Klauseln’ die Erwerbsunfähigkeitsklausel im Einzelnen erläutert und ausdrücklich geregelt, dass der Begriff der Berufsunfähigkeit durch den der Erwerbsunfähigkeit ersetzt wird. In Ziff. 3 wird auch die Erwerbsunfähigkeit näher beschrieben, indem es dort heißt:
“Erwerbsunfähig ist der Versicherte, der infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann. Erwerbsunfähigkeit liegt ferner vor, wenn der Versicherte mindestens sechs Monate lang ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, außer Stande gewesen ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit zu erzielen und dieser Zustand im Zeitpunkt der Feststellung fortbesteht. … ’
Auch hierdurch wird deutlich, dass ein Anspruch auf Rente und Beitragsbefreiung erst besteht, wenn entweder gar keine Erwerbstätigkeit oder nur noch eine solche mit geringfügigen Einkünften ausgeübt werden kann. Diesen schriftlichen Antrag unter Einschluss der Erwerbsunfähigkeitsklausel hat die Beklagte auch angenommen und im Versicherungsschein unter der fett und groß gedruckten Überschrift “Zusätzliche Vereinbarungen’ noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die im Antrag angekreuzte Erwerbsunfähigkeitsklausel als vereinbart gilt.
b) Es steht auch nicht fest, dass die Klägerin abweichend von dem schriftlichen Antrag, den der Agent der Beklagten, der Zeuge C, ausgefüllt hat, tatsächlich mündlich einen Antrag auf eine reine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gestellt hat und stellen wollte. Werden schriftliche Erklärungen im Formular gegenüber dem Agenten nämlich mündlich ergänzt, so werden au...