AKB § 12 Nr. 1 Ib
Leitsatz
1. Der Versicherungsnehmer kann in der Kasko-Versicherung die Voraussetzungen des äußeren Bildes eines Pkw-Diebstahls durch seine eigenen Angaben beweisen, wenn seine Redlichkeit nicht erschüttert ist.
Es obliegt dem Versicherer, Umstände darzulegen und zu beweisen, die zu einer Erschütterung der Redlichkeitsvermutung führen.
2. Zur Erschütterung der Redlichkeitsvermutung.
OLG Hamm, Urt. v. 24.4.2009 – 20 U 195/08
Aus den Gründen
Aus den Gründen:„ … Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht weder eine Kaskoentschädigung noch ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. Der beweisbelastete Kläger hat nicht bewiesen, dass ihm der versicherte Pkw bedingungsgemäß (vgl. § 12 Nr. 1 I b AKB), wie von ihm behauptet, am 5.2.2006 bzw. 6.2.2006 in O entwendet worden ist.
1) Einem Versicherungsnehmer stehen im Bereich der Fahrzeugversicherung – aus dem Inhalt des Versicherungsvertrages abgeleitete – Beweiserleichterungen zur Seite. Der Versicherungsnehmer genügt seiner Darlegungslast, wenn er ein Mindestmaß an Tatsachen vorträgt, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Wegnahme des versicherten Fahrzeugs gegen seinen Willen zulassen (BGH NJW 1995, 2169).
Das Abstellen des Fahrzeugs an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit und das Nichtwiederauffinden – sog. äußeres Bild eines Diebstahls – stellen den Minimaltatbestand dar. Diesen hat der Versicherungsnehmer allerdings gem. § 286 ZPO voll zu beweisen. Stehen dem Versicherungsnehmer keine Beweismittel, insbesondere in Form von Zeugen, für die vom Versicherer bestrittene Entwendung zur Verfügung, kann im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses nach § 286 ZPO die Darstellung des nach § 141 ZPO persönlich angehörten Versicherungsnehmers unter Umständen als glaubhaft betrachtet werden, wenn der Versicherungsnehmer die Richtigkeit seiner Darstellung sonst nicht beweisen kann (BGH VersR 1991, 917). Das setzt aber unabdingbar die Glaubwürdigkeit bzw. Redlichkeit des Versicherungsnehmers voraus.
2) Der Senat hat – auch auf Grund des im Senatstermin gewonnen persönlichen Eindrucks und anders als das LG – durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers, sodass er dessen Schilderung zum äußeren Bild nicht allein auf Grund seiner Angaben als bewiesen feststellen kann.
a) Der Kläger hat zu drei für die Aufklärung des Schadensfalles relevanten Umständen falsche bzw. keine Angaben gemacht. So hat er nicht angegeben, dass der BMW über eine Zusatzsicherung in Form der sim 4.2 verfügte. Er hat den Diebstahl des Pkw nicht bei der deutschen Polizei angezeigt und die Beklagte hierüber zudem unzutreffend informiert. Schließlich hat er die Beklagte nicht über das bei der Anzeigeaufnahme geführte Handygespräch informiert und sich in diesem Zusammenhang atypisch verhalten. Im Einzelnen:
aa) Der Kläger hat den – nachträglichen – Einbau der Zündungssperre in der Schadensanzeige nicht angegeben, obwohl er die Vorgaben in dem Fragebogen für diverse andere Sicherungen unterstrichen hatte und ihm ein Leerfeld für zusätzliche Angaben zur Verfügung gestanden hat. Eine nachvollziehbare Erklärung hierfür hat der Kläger nicht abgegeben. Vielmehr sind die Erklärungsversuche widersprüchlich. Vor dem LG hat der Kläger ausweislich der Urteilsbegründung erklärt, sich nicht in der Lage gesehen zu haben, alle Zusatzausstattungen des Pkw anzugeben. Abgesehen davon, dass diese Erklärung nach Auffassung des Senats untauglich ist, da die Beklagte im Fragebogen nicht nach Zusatzausstattungen fragt, sondern danach, wie das Fahrzeug gesichert war, steht diese Erklärung im Widerspruch zu den Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung im Senatstermin. Danach will er die Zusatzsicherung nicht zusätzlich angegeben haben, weil er diese bereits unter dem im Fragebogen erwähnten Begriff “elektronische Wegfahrsperre’ verstanden haben will. Letztlich hält der Senat aber auch – unabhängig vom oben aufgezeigten Widerspruch – diese Erklärung für nicht tragfähig. Denn unstreitig war dem Kläger bekannt, dass der Pkw serienmäßig über eine – werkseitig – eingebaute Wegfahrsperre verfügte und es ihm entscheidend darauf ankam, eine Zusatzsicherung zu haben (“weil in Polen viele Autos gestohlen werden’). Die Angabe dieser Zusatzsicherung in der entsprechenden Rubrik im Fragebogen hätte sich dem Kläger daher geradezu aufdrängen müssen. Im Hinblick auf die Funktionsweise der sim 4.2, wonach ohne die Chipkarte der Pkw nicht gefahren werden kann bzw. stehen bleibt, betrifft die Nichtangabe der Zusatzsicherung gegenüber der Beklagten einen für die Aufklärung und Prüfung des Schadensfalles relevanten Umstand. Denn die Angabe dieser Zusatzsicherung hätte zu – weiteren – Rückfragen durch die Beklagte geführt.
bb) Der Kläger hat den – behaupteten – Diebstahl des Pkw unstreitig nicht bei der deutschen Polizei angezeigt. Hierzu war er aber bedingungsgemäß (vgl. § 7 III S. 2 AKB) verpflichtet. Dessen ung...