Das OLG Karlsruhe hat in seiner Entscheidung vom 12. Mai 2009 – wohl – aus der Formulierung des BGH, dass sich das Fahrzeug des Geschädigten in einem verkehrstauglichen Zustand befinden muss, geschlossen, dass der Geschädigte die Reparaturkosten auf Gutachtenbasis auch dann abrechnen kann, wenn er das Fahrzeug weiter benutzt, ohne dass dieses sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden müsste. In dem vom OLG zu entscheidenden Fall hatte der dortige Kläger durch Teilreparatur seines beschädigten Motorrads zwar dessen Fahrfähigkeit hergestellt, dieses befand sich jedoch nach der Eigenreparatur in keinem verkehrssicheren Zustand. Ungeachtet der Tatsache des verkehrsunsicheren Zustands ist der dortige Kläger mit seinem Fahrzeug ca. 1500 km gefahren und hat dieses im öffentlichen Straßenverkehr bewegt.
Die Revision wurde vom OLG Karlsruhe nicht zugelassen mit der Begründung, dass nach Auffassung des Senats die Voraussetzung der Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall auf Reparaturkostenbasis durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt ist.
Diese Entscheidung des OLG Karlsruhe soll kritisch hinterfragt werden. Diese würde bedeuten, dass der BGH in seinem Urt. v. 23. Mai 2006 mit der von ihm verwendeten Terminologie, dass sich das vom Geschädigten weiter genutzte Fahrzeug in einem verkehrstauglichen Zustand befinden muss, ausdrücken wollte, dass Voraussetzung nicht ebenfalls die Verkehrssicherheit dieses Fahrzeugs ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden.
Die Voraussetzungen der Verkehrssicherheit bestimmen sich nach den Regelungen der StVZO. Wird ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenraum benutzt, obwohl es nicht den Vorschriften der StVZO entspricht, handelt es sich um eine nicht vorschriftsmäßige, also rechtswidrige Nutzung. § 17 StVZO gibt der Behörde eine Eingriffsmöglichkeit gegenüber dem Eigentümer oder Halter zur Behebung dieses Zustands und zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustands. Dabei kann sogar zum Mittel der Untersagung des Betriebs gegriffen werden, die Betriebserlaubnis kann gegebenenfalls sogar erlöschen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO). Der Kläger in dem vom OLG Karlsruhe zu entscheidenden Fall hat daher rechtswidrig, zumindest nicht vorschriftsmäßig am Straßenverkehr teilgenommen. Das geschützte Integritätsinteresse des Geschädigten findet jedoch seine Grenze in der erlaubten Benutzung, sodass eine rechtswidrige Nutzung nicht dem Willen zur Weiternutzung i.S.d. BGH-Rechtsprechung entsprechen kann.