Der Entscheidung des BGH ist zuzustimmen. Die gegenteilige Auffassung des OLG Koblenz, auch der Austausch anwaltlicher E-Mails zur Vermeidung oder Erledigung des gerichtlichen Verfahrens könnte eine Terminsgebühr auslösen, ist zwar anwaltsfreundlich, aber nicht durch das Gesetz gedeckt. Wäre die Auffassung des OLG Koblenz richtig, so müsste jeglicher Schriftwechsel der Prozessbevollmächtigten, der – wie es meist der Fall sein dürfte – der Vermeidung oder Erledigung des gerichtlichen Verfahrens dient, die Terminsgebühr auslösen. Streng genommen wäre dann auch die später an den gegnerischen Prozessbevollmächtigten zugestellte Klageschrift ein solcher die Terminsgebühr auslösender Schriftsatz, denn dieser dient der Erledigung des Rechtsstreits durch das vom Kläger erstrebte Urteil. Mit deutlichen Worten hat der BGH klargestellt, dass die Auffassung des OLG Koblenz a.a.O., dem nur das VG Lüneburg RVGreport 2008, 262 (Hansens) = AGS 2008, 282 gefolgt ist, nicht dem Gesetz entspricht.
Wollen die Prozessbevollmächtigten ihre auf die Erledigung oder Vermeidung des Rechtsstreits gerichteten schriftsätzlichen Bemühungen durch eine gesonderte Gebühr entgolten wissen, so bleibt ihnen die Möglichkeit, die schriftsätzlichen Verhandlungen in einem abschließendem (fern-)mündlichem Gespräch zu erörtern. Diese Besprechung löst dann die Terminsgebühr aus. Dies gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn die Besprechung allein im Gebühreninteresse des Rechtsanwalts geführt wurde, so BGH zfs 2007, 285 mit Anm. Hansens = RVGreport 2007, 103 (Hansens) = NJW-RR 2007, 787. Ein solcher Ausnahmefall wird nur ganz selten vorliegen, da es im Regelfall sachgerecht ist, auch schriftsätzlich geführte Verhandlungen in einem mündlichen Gespräch abschließend zu erörtern. Anders mag dies sein, wenn die schriftlichen Verhandlungen der Rechtsanwälte bereits zum Abschlusse eines schriftlichen Vertrages oder Vergleichs geführt haben und weitere Zweifelsfragen nicht aufgetreten sind.
Bemerkenswert ist übrigens, wie schnell der IV. ZS des BGH seine Entscheidung getroffen hat. Die verfahrensgegenständliche Entscheidung des OLG Köln stammte nämlich erst vom 4.8.2009. Der BGH hat somit innerhalb weniger Wochen über die Rechtsbeschwerde des Klägers entschieden. Eine ähnlich schnelle Bearbeitungszeit würde sich die Praxis bei den Rechtsbeschwerdeverfahren wünschen, die die Anwendbarkeit des § 15a RVG betreffend die Gebührenanrechnung zum Gegenstand haben.
Heinz Hansens