In Ausschlusstatbeständen verwendete Begriffe sind ungeachtet späterer gesetzgeberischer Änderungen so auszulegen, wie sie zur Zeit des Vertragsabschlusses von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer verstanden wurden.
(Leitsatz der Schriftleitung)
BGH, Beschl. v. 24.6.2009 – IV ZR 110/07
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