Aus den Gründen: „Die Begründung der Beschwerde stützt sich auf eine Verletzung des Richtervorbehaltes gem. § 81a II StPO für die Anordnung der Entnahme der Blutprobe.
Vor diesem Hintergrund sieht sich die mit Beschwerden gegen Beschlüsse gem. § 111a StPO im Landgerichtsbezirk Frankfurt am Main allein befasste 9. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zu folgenden grundsätzlichen Ausführungen veranlasst, die über den vorliegenden Einzelfall hinausgehen:
Die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe gern. § 81a Abs. 1 S. 2 StPO steht laut gesetzlicher Regelung gem. § 81a Abs. 2 StPO primär dem Richter (sog. Anordnungskompetenz) und – nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung – auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) (sog. Eilkompetenz) zu.
Auf Grund einer höchstrichterlichen Entscheidung der 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 10.12.2003 (hier zu einer Durchsuchung, vgl. BVerfG in NJW 2004, 1442), begegnet das Fehlen eines richterlichen Bereitschaftsdienstes zur Nachtzeit grundlegend keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Allerdings folge aus der Regelzuständigkeit des Richters gem. Art. 13 II Halbs. 1 GG die verfassungsrechtliche Verpflichtung, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters gegebenenfalls auch durch die Einrichtung eines Eil- oder Notdienstes zu sichern (unter Hinweis auf BVerfGE 103, 142 (146).
Aus diesem Grunde – so die Entscheidungsgründe, a.a.O., weiter – sei ein nächtlicher Bereitschaftsdienst von Verfassung wegen erst dann gefordert, wenn hierfür ein praktischer Bedarf bestehe, der über den Ausnahmefall hinausgehe, wobei bei Tage die Regelzuständigkeit des Ermittlungsrichters allerdings gewährleistet sein müsse.
In einer weiteren Entscheidung aus dem Jahre 2007 wurde darauf hingewiesen, dass auf Grund des Richtervorbehaltes des § 81a StPO die Strafverfolgungsbehörden regelmäßig versuchen müssen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen (BVerfG NJW 2007, 1345 (1346).
Ein auf dieser höchstrichterlichen Entscheidung beruhendes Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm vom 18.8.2009, Az. 3 Ss 293/08 [= NJW 2009, 3109], führt auf Grund einer in Porta Westfalica polizeilich ohne richterliche Anordnung durchgeführten nächtlichen Wohnungsdurchsuchung nach entsprechenden Recherchen im Gerichtsbezirk Bielefeld über die jährliche Häufigkeit von dem Richtervorbehalt allgemein unterliegenden polizeilichen Zwangsmaßnahmen aus, die Notwendigkeit eines umfassenden nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes in diesem Bezirk sei gegeben, da es sich offenbar um keine Ausnahmefälle mehr handele.
Aus diesem Grunde – so die Entscheidung weiter – beruhe das Fehlen eines 24-stündigen Bereitschaftsdienstes auf einem Organisationsverschulden der Justizverwaltung und führe zu einer Unverwertbarkeit des so gewonnenen Untersuchungsergebnisses.
Andererseits wird auch nach der oben zitierten Entscheidung des BVerfG in der Rspr. z.T. weiterhin die Auffassung vertreten, dass bei der Entnahme einer Blutprobe zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt die Einholung einer richterlichen Entscheidung stets entbehrlich sei, weil wegen des raschen Abbaus von Alkohol und Drogen im Körper stets eine Gefährdung des Untersuchungserfolges bestehe und damit Gefahr im Verzug vorliege (LG Hamburg, Beschl. v. 12.11.2007, 603 Qs 470/07, juris = Blutalkohol 45, 77 f.).
Dieser Rechtsansicht schließt sich die Kammer indes nicht an, sondern vertritt nachfolgende differenzierende Auffassung:
Der richterliche Bereitschaftsdienst am AG Frankfurt am Main erstreckt sich an allen Wochentagen des Jahres von 4.00 Uhr bis 21.00 Uhr.
Auf Grund des gem. § 81a II StPO bestehenden Richtervorbehaltes ist daher eine allein einer polizeilichen Anordnung unterworfene Entnahme zur Tageszeit zumindest dann einem Beweiserhebungsverbot unterworfen, wenn nicht zumindest bei dem polizeilichen Entschluss, eine Blutentnahme vornehmen lassen zu wollen, der Versuch einer entsprechenden richterlichen Anordnung gem. § 81a II StPO unternommen und – in dem – im Bereich des AG Frankfurt am Main kaum denkbaren aber theoretisch möglichen Erfolglosigkeitsfalle – unmittelbar vor der ärztlichen Entnahme zum 2. Male wiederholt wurde (ähnlich – wenngleich auch nicht so weitgehend – OLG Stuttgart in NStZ 2008, 238).
Nach der Rspr. der Kammer liegt im Falle der Erfolglosigkeit beider telefonischer Versuche, eine richterliche Anordnung der Blutentnahme zu erreichen, auf Grund der nahe liegenden Wahrscheinlichkeit des Verlustes von Beweismitteln indes Gefahr im Verzuge vor, so dass sodann die Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft oder auch ihrer Hilfsbeamten – im Regelfalle der Polizei – für die Anordnung der Blutentnahme gegeben ist.
Allerdings erwächst jedoch aus einem – den oben dargelegten Grundsätzen folgenden – Beweiserhebungsverbot wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen der Gefahr im Verzuge keineswegs zwangsläufig auch ein Beweisverwertungsverbot bezüglich einer – unter Verl...