Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von AGB-Klauseln der Klägerin, wonach die bei Anmietung eines Kraftfahrzeugs vereinbarte Haftungsbeschränkung unter bestimmten Voraussetzungen entfällt.
Die Klägerin, ein gewerbliches Autovermietungsunternehmen, vermietete mit Vertrag vom 1.6.2004 einen Transporter IVECO DAILY an den Beklagten. Die Parteien vereinbarten gegen Entgelt eine Beschränkung der Haftung des Beklagten auf 500 EUR. Im Vertrag heißt es nach der Vereinbarung über die Haftungsbeschränkung:
"Ich akzeptiere diesen Mietvertrag, sowie die ausliegenden Geschäftsbedingungen, welche ausgehändigt wurden. Der Versicherungsschutz entfällt bei: vorsätzlicher, grob fahrlässiger oder alkohol- bzw. drogenbedingter Fahruntüchtigkeit; sowie bei Nichthinzuziehung der Polizei bei Unfall oder Beschädigung. Bundesgrenzüberschreitungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung erlaubt."
In den AGB der Klägerin ist u.a. Folgendes bestimmt:
„F. Schäden am Mietwagen
…
II. Schäden durch Unfall
1. Ein Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit diesen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietwagen zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht.
2. Bei jedem Unfallschaden hat der Mieter:
a) sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei …
4. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter sofort telefonisch, notfalls telegrafisch, von einem Unfall zu verständigen. …
G) Haftung des Mieters
…
2. Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters und berechtigten Lenkers
Durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung sowie Zahlung eines Aufpreises für eine Haftungsbeschränkung kann die Haftung an Schäden durch den Mieter und berechtigten Lenker beschränkt werden, …
3. Unbeschränkte Haftung des Mieters und berechtigten Lenkers trotz vertraglicher Haftungsbeschränkung
Mieter und Lenker haften ungeachtet der unter G.1. und 2. vereinbarten Haftungsbeschränkung dem Vermieter in voller Höhe als Gesamtschuldner auf Schadensersatz:
a) In allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die jeweilige Vollkaskoversicherung (Vermieter) gegenüber ihrem Versicherungsnehmer (Mieter) den Versicherungsschutz gem. § 61 Versicherungsvertragsgesetz entziehen dürfte sowie darüber hinaus
b) beim Führen des Kraftfahrzeuges durch den Lenker bei jeglicher Alkohol- oder Drogenbeeinflussung,
c) bei Verstoß gegen die in F.I. und II. übernommenen Verpflichtungen durch den Mieter, insbesondere bei vertragswidrigem Verlassen der Unfallstelle bzw. bei vertragswidrigem Nichthinzuziehen der Polizei (vgl. F.II.2.a), auch wenn andere Personen oder Fahrzeuge an dem Unfall nicht beteiligt waren bzw. kein Fremdschaden, sondern lediglich Schaden am Mietwagen entstanden ist … “
Der Beklagte beschädigte das Mietfahrzeug, indem er gegen einen Stein fuhr. Der Klägerin entstand ein Schaden in Höhe von 1.605,08 EUR (Sachschaden: 1.417,89 EUR, Gutachterkosten: 40,19 EUR und Mietausfallschaden: 147 EUR). Die Klägerin hat unter Vorwegabzug der Kaution von 100 EUR 1.505,79 EUR (richtig: 1.505,08 EUR) beantragt. Das AG hat den Beklagten durch Teilanerkenntnisurteil zur Zahlung von 687,19 EUR mit Zinsen verurteilt, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.