StVG § 3 Abs. 1; FeV §§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 7;SVwVfG § 28
1. Die Unerklärlichkeit eines Verkehrsunfalls berechtigt die Fahrerlaubnisbehörde nicht, auf die fehlende Fahreignung des Verursachers des Verkehrsunfalls zu schließen. (Amtlicher Leitsatz)
2. Hohes Alter allein ist kein ausreichender Grund für die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Dieser Gesichtspunkt allein trägt nicht einmal die Anordnung der Beibringung eines Fahreignungsgutachtens.
(Leitsatz der Schriftleitung)
VG des Saarlandes, Beschl. v. 19.6.2009 – 10 L 464/09
Aus den Gründen:
“Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19.5.2009 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5.5.2009, durch den unter Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr entzogen und ihm die sofortige Ablieferung des Führerscheins nach Zustellung der Verfügung unter Androhung von Verwaltungszwang aufgegeben wurde, ist zulässig, insb. statthaft gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, und hat auch in der Sache Erfolg.
Zwar hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung den formalen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügend begründet.
Allerdings fällt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in der Sache erforderliche Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus, weil der angefochtene Bescheid vom 5.5.2009 bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist.
Die Fehlerhaftigkeit des Bescheides vom 5.5.2009 besteht bereits in formeller Hinsicht, da der Antragsteller vor Erlass des in seine Rechte eingreifenden Bescheides entgegen § 28 Abs. 1 SVwVfG nicht angehört worden ist. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners war die Anhörung nicht gem. § 28 Abs. 2 Nr. 1 SVwVfG entbehrlich. Es sind keine Umstände dargelegt oder erkennbar, dass eine derart akute Gefahrenlage bestanden haben könnte, dass nicht eine kurzfristige Anhörung, gegebenenfalls innerhalb von zwei bis drei Tagen, oder auch nur auf telefonischem Wege möglich gewesen wäre.
Der angefochtene Bescheid erweist sich aber auch in materieller Hinsicht als offensichtlich rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn dieser sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Vorliegend sind weder das Alter des 85 Jahre alten Antragstellers noch der von ihm am 13.4.2009 verursachte Verkehrsunfall noch beide Umstände geeignet, eine Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu begründen. Demzufolge durfte der Antragsgegner auch nicht gem. § 11 Abs. 7 FeV von der Nichteignung des Antragstellers ausgehen. Der Antragsteller weist zu Recht darauf hin, dass hohes Alter allein kein ausreichender Grund für die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges ist (vgl. OVG des Saarlandes v. 2.2.2001 – 9 Q 48/99, wonach dieser Gesichtspunkt allein nicht einmal die Anordnung der Beibringung eines Fahreignungsgutachtens trägt).
Ebenso wenig durfte der Antragsgegner auf Grund der Unerklärlichkeit des Unfalls von der fehlenden Fahreignung des Antragstellers ausgehen. Zwar trifft es zu, dass die Ursache des vom Antragsteller verursachten Verkehrsunfalls nach den bisherigen polizeilichen Ermittlungen nicht geklärt ist. Dennoch liegt es auf der Hand, dass ein Verkehrsunfall, wie er vorliegend vom Antragsteller verursacht worden ist, auf zahlreiche verschiedene Gründe zurückgeführt werden kann, die mit der grds. Fahreignung des Fahrzeugführers nichts zu tun haben müssen. Eine tatsächliche Vermutung, dass unerklärliche Unfälle in aller Regel auf einen Eignungsmangel des Fahrzeugführers zurückzuführen sind, besteht nicht. Daher hätte gerade diese unklare Situation für den Antragsgegner Anlass sein müssen, die Frage der Fahreignung des Antragstellers ggf. durch Einholung eines Gutachtens gem. § 11 Abs. 2–4 FeV aufzuklären. Der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren dargelegten Ansicht des Antragsgegners, er habe nicht in einer überzogen formalen Anwendung des § 11 Abs. 2 FeV verharren wollen, vielmehr sei die Nichteignung des Antragstellers sofort zwingend anzunehmen, vermag die Kammer nicht näherzutreten.
Erweist sich demnach die Entziehung der Fahrerlaubnis als offensichtlich rechtsfehlerhaft, wird aller Voraussicht nach auch die Anordnung der sofortigen Ablieferung des Führerscheins keinen Bestand haben.
Dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. …”
Mitgeteilt von der Gemeinsamen Bibliothek des OVG/VG des Saarlandes, Saarlouis