§§ 25 Abs. 2 S. 1, 25a Abs. 2a
Bei den sog. Mischfällen, also dem Aufeinandertreffen von Fahrverboten nach § 25a Abs. 2 S. 1 StVG und § 25 Abs. 2 S. 1 StVG gilt auf Grund der gesetzlichen Regelungssystematik, dass § 25 Abs. 2a S. 2 StVG keine Anwendung findet und der Parallelvollzug zulässig ist.
(Leitsatz der Schriftleitung)
AG Bremen, Beschl. v. 20.8.2010 – 82 OWi 660 Js 71292/09 (4/10)
Mit Bußgeldbescheid des Landkreises V. vom 25.9.2009 ist gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden. Zugleich hat die Verwaltungsbehörde gem. § 25 Abs. 2a S. 1 StVG bestimmt, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Der Bußgeldbescheid ist durch Einspruchsrücknahme gegenüber dem AG Achim mit Schriftsatz vom 5.7.2010 rechtskräftig geworden.
Mit Urteil des AG Bremen vom 15.6.2010 ist gegen den Betroffenen wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein weiteres Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden. Dieses Fahrverbot wurde gem. § 25 Abs. 2 S. 1 StVG mit Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Rechtskraft ist mit Rücknahme der Beschwerde durch den Betroffenen und nach Rechtsmittelverzicht durch die Staatsanwaltschaft B. am 19.7.2010 eingetreten.
Mit Schreiben vom 5.7.2010 hat der Betroffene seine Fahrerlaubnis an den Landkreis V. übersandt. Am 2.8.2010 hat der Landkreis V. die Fahrerlaubnis an den Betroffenen zurückgesandt.
Die Staatsanwaltschaft B. hat den Betroffenen mit Schreiben vom 12.8.2010 aufgefordert, sämtliche in seinem Besitz befindlichen Führerscheine zu übersenden, damit das gegen ihn verhängte Fahrverbot vollzogen werden könne. Gleichzeitig ist darauf hingewiesen worden, dass mehrere Fahrverbote aus verschiedenen Verfahren nacheinander und jeweils in voller Länge zu verbüßen seien.
Auf den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 16.8.2010 stellt das AG fest, dass der zeitgleiche Parallelvollzug der Fahrverbote aus dem Bußgeldbescheid des Landkreises V. vom 25.9.2009 und dem Urteil des AG Bremen vom 15.6.2010 zulässig ist.
Aus den Gründen:
“… II. Der gem. § 103 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet.
Das auf Grund des Urteils des AG Bremen vom 15.6.2010 festgesetzte Fahrverbot ist mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Soweit zeitgleich ab Rechtskraft dieser Entscheidung bereits das Fahrverbot aus dem Bußgeldbescheid des Landkreises V. vom 25.9.2009 vollstreckt worden ist, ist eine Anrechnung auf das weitere Fahrverbot aus dem Urteil des AG Bremen vom 15.6.2010 vorzunehmen. Die Parallelvollstreckung ist mithin zulässig.
Grds. gilt für Fahrverbote im Ordnungswidrigkeitenverfahren gem. § 25 Abs. 2 S. 1 StVG, dass sie mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam werden. Als Ausnahme von diesem Grundsatz regelt § 25a Abs. 2a S. 1 StVG für den Fall, dass in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden ist und auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt wird, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend vom Grundsatz des § 25 Abs. 2 S. 1 StVG bestimmt, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Im Anschluss an diese Ausnahmebestimmung regelt § 25 Abs. 2a S. 2 StVG für den Fall, dass gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt werden, dass die Fahrverbotsfristen nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen sind.
Unstreitig ist, dass § 25 Abs. 2a S. 2 StVG die Fälle erfasst, in denen der Betroffene mit zwei Fahrverboten belegt worden ist und jeweils eine Bestimmung der Verwaltungsbehörde oder des Gerichts nach § 25 Abs. 2a S. 1 StVG ergangen ist.
Unterschiedlich werden hingegen die Fälle beurteilt, in denen ein Fahrverbot mit der Viermonatsfrist und ein weiteres Fahrverbot aufeinander treffen, bei welchem dem Betroffenen das Privileg des § 25 Abs. 2a S. 1 StVG nicht zugebilligt worden ist.
Der Wortlaut des § 25a Abs. 2a S. 2 StVG lässt zwar offen, ob er sich ausschließlich auf Fahrverbote unter Gewährung der Viermonatsfrist nach § 25 Abs. 2a S. 1 StVG bezieht oder ob auch Fahrverbote nach § 25 Abs. 2 S. 1 StVG erfasst sein sollen. Auf Grund des Standortes der Regelung zum Nacheinandervollzug im Anschluss an die Ausnahmebestimmung des § 25 Abs. 2a S. 1 StVG ist ein systematischer Bezug aber nur hinsichtlich der Fahrverbotsfälle gegeben, in denen die Verwaltungsbehörde oder das Gericht die Viermonatsfrist zubilligen. Eine Anwendung auf die Fälle, in denen ein Fahrverbot mit der Viermonatsfrist und ein weiteres Fahrverbot aufeinander treffen, bei welchem dem Betroffenen das Privileg des § 25 Abs. 2a S. 1 StVG nicht zugebilligt ...