Sowohl der Unternehmer als auch der Fahrer haben gem. Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 dafür zu sorgen, dass das Kontrollgerät einwandfrei funktioniert und ordnungsgemäß genutzt wird. Handelt es sich um ein digitales Kontrollgerät muss auch die ordnungsgemäße Funktion und Nutzung der Fahrerkarte sichergestellt werden. Geschieht dies nicht, kann gegen den Fahrer je Arbeitsschicht eine Geldbuße i.H.v. 250,– EUR und gegen den Unternehmer i.H.v. 750,– EUR festgesetzt werden.
Eine Geldbuße i.H.v. 75,– EUR ist für einen Fahrer vorgesehen, der bei Betriebsstörungen des Kontrollgerätes die erforderlichen handschriftlichen Eintragungen auf dem Schaublatt nicht anfertigt bzw. es bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Fahrerkarte unterlässt, die vorgeschriebenen Ausdrucke und Eintragungen vorzunehmen, oder den Zeitgruppenschalter nicht oder nicht richtig betätigt. Dies wiederum nur, wenn dadurch die Kontrolle erschwert wird. Ist eine Kontrolle nicht möglich, beträgt die Regelgeldbuße 250,– EUR je 24-Stunden-Zeitraum. Für den Unternehmer ist diesbezüglich grundsätzlich keine Ahndung vorgesehen, da die ordnungsgemäße Vornahme von Aufzeichnungen während der Fahrt allein im Einflussbereich des Fahrers steht. Eine Ahndung kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Fahrer wiederholt wegen Zuwiderhandlungen in diesem Bereich auffällig wird, da dieser Umstand eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG begründen könnte.
Kann der Fahrer für die Tage, an denen er kein Fahrzeug geführt bzw. andere Tätigkeiten ausgeübt hat, keine Bescheinigung nach § 20 FPersV vorlegen, beträgt die Regelgeldbuße je 24-Stunden-Zeitraum 75,– EUR bzw. 250,– EUR, wenn die Kontrolle dadurch unmöglich wird. Hat der Unternehmer diese nicht rechtzeitig ausgestellt oder dem Fahrer nicht rechtzeitig ausgehändigt, kann gegen ihn je 24-Stunden-Zeitraum eine Geldbuße i.H.v. 250,– EUR festgesetzt werden. Diese erhöht sich auf 750,– EUR, wenn die Kontrolle dadurch nicht nur erschwert, sondern unmöglich ist.
Sollte die Bescheinigung nach § 20 FPersV zwar ausgestellt, dem Fahrer aber nicht rechtzeitig übergeben worden sein, sollte die Bescheinigung in jedem Falle nachgereicht werden. In diesem Fall kann dem Betroffenen nur vorgeworfen werden, dass die Kontrolle erschwert wurde, nicht auch, dass sie unmöglich war. Gleiches gilt grundsätzlich bei nicht mitgeführten Schaublättern, die der Fahrer nicht vorzeigen kann, weil er sie z.B. als Springer in einem anderen Fahrzeug vergessen hat. Hierbei sollte allerdings zuvor überprüft werden, ob sich aus den Schaublättern schwerwiegende Verstöße ergeben. Ansonsten kann aus der freiwilligen und zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlichen Herausgabe im Zweifel eine noch höhere Geldbuße erwachsen.