“ … II. 1. Zutreffend geht das BG allerdings davon aus, dass der Kl. gegen den Bekl. kein unmittelbarer Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB zusteht. Der Bekl. tritt im System der sog. G K als Regulierungsstelle in Vorlage für den ausländischen HaftpflichtVR (BGH BGHZ 177, 141 Rn 16; zum System der G K ferner Jahnke, in: Stiefel/Mayer, AKB 18. Aufl. § 3a PflVG Rn 41-43). Ein unmittelbares Haftpflichtversicherungsverhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Büro der G K wird nicht begründet. Maßgebend ist vielmehr, ob dem Geschädigten ein Anspruch gegen einen entsprechenden (ausländischen) HaftpflichtVR zusteht. Das ist hier nicht der Fall. Maßnahmen, die eine Behörde zur Absicherung einer Unfallstelle oder eines liegen gebliebenen Fahrzeugs in Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe und zugleich im Interesse des Halters des Fahrzeugs vornimmt, stellen keine Geschäftsbesorgung zugunsten des HaftpflichtVR des Halters dar (Senat BGHZ 54, 157, 160; BGH VersR 1978, 962 unter II 1).
2. Der Kl. steht auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 6 Abs. 1 AuslPflVG, § 10 Nr. 1 AKB (jetzt A 1.1.1 AKB 2008) zu. Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es bereits an einer Verletzung des Eigentums der Kl.. Zwar setzt eine Eigentumsverletzung keinen Eingriff in die Substanz durch Beschädigung der Sache voraus. Vielmehr kann auch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache als Eigentumsverletzung angesehen werden (BGH VersR 1994, 319 unter II 2 a). Es darf sich allerdings nicht nur um die kurzfristige Beeinträchtigung des Sachgebrauchs handeln. Beispielsweise ist eine Eigentumsverletzung verneint worden, wenn eine Lokomotive wegen eines Oberleitungsschadens in einem Zeitraum von maximal elf Stunden nicht wie geplant eingesetzt werden kann (BGH VersR 2005, 515 unter II 2 a) oder ein Fahrzeug wenige Stunden an der konkret geplanten Weiterfahrt gehindert und dadurch seine wirtschaftliche Nutzung vorübergehend eingeengt wird (BGH VersR 2004, 255 unter II 2 b).
Durch das Liegenbleiben des Sattelzuges ist es zu keinerlei Substanzschaden, wie etwa der Leitplanken, anderer Straßeneinrichtungen oder der Straße durch auslaufende Flüssigkeiten oder Ähnliches gekommen (vgl. auch Senat VersR 2007, 200; BGH VersR 2011, 1070). Auch wurde die Nutzung der Autobahn nur kurzfristig beeinträchtigt. Ausweislich der Abrechnung der Autobahnmeisterei sind die Absperrtafeln für vier Stunden eingesetzt worden. Der Sattelzug befand sich an der Anschlussstelle im Wesentlichen auf dem Verzögerungsstreifen und ragte nur teilweise in die rechte Fahrbahn hinein. Der linke Fahrstreifen konnte ungehindert genutzt werden. Eine Eigentumsbeeinträchtigung an der Straße durch das Liegenbleiben des Fahrzeugs liegt daher nicht vor.
3. Aus denselben Gründen kommt auch ein Anspruch der Kl. gem. § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 6 Abs. 1 AuslPflVG, § 10 Nr. 1 AKB nicht in Betracht.
4. Der Kl. steht jedoch gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 6 Abs. 1 AuslPflVG, § 10 Nr. 1 AKB (jetzt A 1.1.1 AKB 2008) ein Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für die Absicherungsmaßnahme anlässlich des Liegenbleibens des Sattelzuges zu.
a) Nach § 10 Nr. 1 AKB umfasst die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung die Befriedigung begründeter und Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den VN erhoben werden. Eine inhaltlich entsprechende Regelung enthält nunmehr A 1.1.1 AKB 2008.
aa) Die Frage, welche Reichweite der Begriff des Schadensersatzanspruchs im Sinne dieser Bestimmung hat, wird unterschiedlich beurteilt.
Der Senat hat es bisher ausdrücklich offen gelassen, ob und in welchem Umfang privatrechtliche Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, weil einem Schadensersatzanspruch zumindest gleichstehend, unter § 10 Nr. 1 AKB fallen können (VersR 2007, 200 Rn 13).
Der VI. Zivilsenat hat in einem früheren Urteil entschieden, ein “Ölschadendienst', der einen beim Auffüllen eines Öltanks entstandenen Ölschaden beseitigt, ohne von irgendeiner Seite dazu beauftragt worden zu sein, habe gegen den KraftfahrzeughaftpflichtVR der Speditionsfirma keinen Anspruch aus § 3 PflichtVG i.V.m. §§ 683, 670 BGB (BGHZ 72, 151, 154 f.). Hierbei hat er auf die Freiwilligkeit des Vermögensopfers und darauf abgestellt, der private Ölschadendienst habe lediglich Aufwendungen gemacht, die der Minderung und Beseitigung eines eingetretenen Fremdschadens gedient hätten, ihrem Charakter nach aber keinen Schaden darstellten.
Unterschiedlich beurteilt werden vor allem die Fälle, in denen nicht ein Privater ohne jede Verpflichtung Aufwendungen macht, sondern diese durch die öffentliche Hand aufgrund der sie treffenden Pflicht zur Gefahrenabwehr bzw. zur Verkehrssicherung erfolgen. Insb. für eine derartige Konstellation – wie sie auch hier vorliegt – wird teilweise angenommen, dass Ersatzansprüche a...