Der Begriff des Fahrrades ist im deutschen Recht nicht definiert, sondern wird vorausgesetzt. In Art. 1 lit. l des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8.11.1968 wird Fahrrad "als jedes Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschliesslich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mithilfe von Pedalen oder Handkurbeln, angetrieben wird" definiert. Kraftfahrzeuge sind dagegen "Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein" (§ 1 Abs. 2 StVG). Ein Fahrrad mit (Hilfs-)Motor oder Motor-Fahrrad ("Mofa") müsste danach eigentlich als Kraftfahrzeug angesehen werden. In Umsetzung der Richtlinie 2002/24/EG werden Fahrräder mit Trethilfe nunmehr in Kapitel 3 der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-FGV) von den Bestimmungen für die Zulassung von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen ausgenommen. In § 15 EG-FGV (Anwendungsbereich und Voraussetzungen) heißt es insoweit wörtlich:
"(1) Für die Genehmigung von"
1. zwei-, drei- und vierrädrigen Kraftfahrzeugen sowie
2. Systemen … , sind die Bestimmungen dieser Richtlinie anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/24/EG gelten nicht für
1. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h;
…
8. Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 Kilowatt ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird … “
Die Bestimmung verweist auf die genannte Richtlinie und gibt auf den ersten Blick nur den Wortlaut wieder. Abweichend hiervon heißt es aber in Art. 1 (Hervorhebungen hinzugefügt):
"(1) Diese Richtlinie gilt für alle zur Teilnahme am Straßenverkehr"
bestimmten zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeuge mit oder
ohne Doppelrad sowie deren Bauteile oder selbständige technische Einheiten.
Diese Richtlinie gilt nicht für die nachstehend genannten Fahrzeuge:
a) Fahrzeuge …
h) Fahrräder mit Trethilfe … “
Der Wortlaut der Richtlinie zeigt insoweit im Unterschied zur deutschen Verordnung klarer, dass die Fahrräder mit Trethilfe keine Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrzeuge ausgenommen und damit rechtlich als Fahrräder zu qualifizieren sind. Soweit Elektrofahrräder nicht ausdrücklich durch die Verordnung bzw. Richtlinie ausgenommen werden, sind diese als Kraftfahrzeuge einzustufen und können als Leichtmofa, Mofa oder Kleinkraftrad klassifiziert werden. Zweirädrige Kleinkrafträder sind Kraftfahrzeuge mit bauartbedingten Höchstgeschwindigkeiten von nicht mehr als 45 km/h und einer Leistung von mehr als 4 Kilowatt bei einem Elektromotor (§ 2 Nr. 11a FZV). Mofa und Leichtmofa sind Unterarten des Kleinkraftrades. Mofas sind einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor auch ohne Tretkurbeln, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h beträgt (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 FeV). Für Fahrzeuge, die sowohl bestimmte Merkmale eines Mofas und eines Fahrrades, eine Leistung von nicht mehr als 0,5 Kilowatt haben und die Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h beträgt, gilt die Leichtmofa-Ausnahmeverordnung. Das Leichtmofa kann bei abgeschaltetem Antrieb wie ein Fahrrad im Pedalbetrieb benutzt werden, obwohl auch in diesem Zustand als motorisiertes Zweirad die für Mofas geltenden Bestimmungen einzuhalten sind.