Die Rechtsfolgen sind nicht nur von der rechtlichen Qualifikation als Fahrrad oder Kraftfahrzeug abhängig, teilweise sind noch weitere Bestimmungen und Ausnahmen zu beachten.
1. Zulassung, Betriebserlaubnis und Steuer
Fahrräder sind von der Zulassung befreit. Für diese gelten die Bau- und Betriebvorschriften in den §§ 63 ff. StVZO. Dies gilt auch für Pedelecs ohne Anfahrhilfe bis zu einer Geschwindigkeit bis zu 25 km/h. Selbst wenn man Pedelecs mit Anfahrhilfe als Kraftfahrzeuge ansehen wollte, sind diese nach § 1 FZV mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h von der Zulassung befreit. Leichtmofa, Mofa und Kleinkraftrad sind ebenso zulassungsfrei (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 lit. d FZV), aber betriebserlaubnispflichtig (§ 18 Abs. 3 StVZO, § 4 Abs. 1 FZV). Die Steuerfreiheit folgt der Zulassungsfreiheit (§ 3 Nr. 1 KraftStG).
2. Fahrerlaubnis und Mindestalter
Radfahrer benötigen keine Fahrerlaubnis. Von der Fahrerlaubnispflicht sind auch Mofas ausgenommen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 FeV). Wenn man keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nach dem 31.4.1965 geboren wurde (§ 76 Nr. 3 FeV), ist für das Führen von Mofas nach § 5 FeV jedoch eine Prüfbescheinigung erforderlich. Führer eines Kraftfahrzeuges müssen das 15. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 StVZO). Für Pedelecs mit Anfahrhilfe bis 6 km/h ist deshalb umstritten, ob eine Prüfbescheinigung erforderlich ist. Nach der Fahrerlaubnis-Verordnung gibt es keine Freistellung bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h, weshalb dies keine Fahrerlaubnisfreiheit begründet. Da diese jedoch unter die Ausnahme der Verordnung bzw. Richtlinie fallen und deshalb als Fahrrad anzusehen sind, dürfte auch hier keine Fahrerlaubnis erforderlich sein. Bei den schnellen Pedelecs ist aufgrund der unterschiedlichen Qualifizierung dagegen umstritten, ob eine Prüfbescheinigung als Mofa ausreicht oder eine Fahrerlaubnis der Klasse M erforderlich ist. Da die schnellen Pedelecs nicht als Fahrrad gelten und motorunterstützt schneller als die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 FeV vorgegebenen 25 km/h fahren, können diese fahrerlaubnisrechtlich nicht mehr als Mofa angesehen werden. Es ist deshalb eine Fahrerlaubnis der Klasse M erforderlich, die erst ab einem Mindestalter von 16 Jahren erteilt werden kann (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 FeV). Ein Verstoß hiergegen wird als Straftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis) geahndet (§ 21 StVG). Die Prüfbescheinigung für Mofas ist dagegen keine Fahrerlaubnis, eine Zuwiderhandlung stellt deshalb nur eine Ordnungswidrigkeit dar.
3. Helmpflicht
Wer Krafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h führt, muss nach § 21a Abs. 2 StVO während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Für Radfahrer besteht nach dem klaren Wortlaut keine gesetzliche Pflicht einen Helm zu tragen. Ein Fahrradhelm beim Fahren mit Pedelecs bis 25 km/h ohne und mit Anfahrhilfe ist aufgrund der Verletzungsgefahr sinnvoll, eine Pflicht besteht aber nicht. Vereinzelt wird eine Helmpflicht auch für schnelle Pedelecs verneint. Für Leichtmofas, die bauartbedingt nur eine Geschwindigkeit bis 20 km/h erreichen dürfen, bestimmt § 2 Leichtmofa-Ausnahmeverordnung, dass "abweichend" von 21a Abs. 2 StVO keine Helmpflicht besteht. Sofern Leichtmofas im Pedalbetrieb höhere Geschwindigkeiten erreichen, besteht auch dann keine Verpflichtung einen Helm zu tragen. Die höheren Geschwindigkeiten beim schnellen Pedelec werden aber nicht ausschließlich im Pedalbetrieb erreicht, sondern mit Motorunterstützung, weshalb erst recht eine Helmpflicht besteht. Der Verstoß gegen die Helmpflicht wird als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von 15 EUR geahndet (Lfd.-Nr. 101 BKatV). Eine Verletzung der Helmpflicht begründet bei Unfällen mit adäquater Kopfverletzung einen Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB, wobei bei Verletzungen vor denen der Helm schützen soll, der Anscheinsbeweis für eine Ursächlichkeit spricht.