“Schließlich ist der Bekl. auch verpflichtet, die dem Kl. durch die Einschaltung dieses Gutachtens entstandenen Kosten zu erstatten. Der Schädiger hat Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Eine Ersatzpflicht besteht in der Regel auch dann, wenn das Gutachten ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind. Auch bei Kfz-Unfällen darf der Geschädigte – von Bagatellschäden bis zu 700 EUR abgesehen – einen Sachverständigen hinzuziehen …

Die eingereichten und unstreitig authentischen Fotos der Schäden an dem Fahrzeug des Kl. zeigen, dass die Stoßstange an dem Fahrzeug des Kl. gebrochen ist und Teile herausgebrochen sind … Der Kl. konnte als Laie nicht beurteilen, ob nur die Stoßstange in Mitleidenschaft gezogen war oder durch den Anstoß möglicherweise auch weitere nicht sichtbare Teile an seinem Pkw beschädigt worden waren. Unter diesen Umständen und im Hinblick hierauf war der Kl. berechtigt, ein Sachverständigengutachten einzuholen und nicht verpflichtet, lediglich einen Kostenvoranschlag einzuholen.“

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Wolfgang Schelper, Hannover

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?