Am 27.10.2011 ist das Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung vom 21.10.2011 in Kraft getreten (BGBl I, 2082). Damit ist nun gegen Zurückweisungsbeschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gegeben, soweit der Wert der Beschwer 20.000 EUR übersteigt. Nach der Übergangsvorschrift des § 38a Abs. 1 ZPOEG ist auf Zurückweisungsbeschlüsse, die vor dem 27.10.2011 erlassen wurden, § 522 Abs. 3 ZPO in der bisherigen Fassung anzuwenden, wonach Zurückweisungsbeschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO unanfechtbar waren. Das neue Rechtsmittel gilt somit für Zurückweisungsbeschlüsse, die ein Datum ab dem 27.10.2011 tragen. Der weitere Inhalt des Gesetzes war bereits Gegenstand der September-Ausgabe von zfs Aktuell (zfs 2011, 482).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?