Folgende Besonderheiten können bei dem Ersatz eine Schadensersatzanspruchs nach polnischem Schadensersatzrecht bei einem Verkehrsunfall zu beachten sein, wobei es sich angesichts der Komplexität dieser Materie nur um einen groben Überblick handelt.
1. Gefährdungs- und Verschuldenshaftung
Das polnische Recht kennt grundsätzlich eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung, die jedoch wiederum bei einem Unfall mit zwei Kraftfahrzeugen eingeschränkt wird. Nach Art. 436 § 1 ZGB haftet der unmittelbare Eigenbesitzer und der Fremdbesitzer des Fahrzeugs für alle Schäden, die durch die Bewegung des Fahrzeugs verursacht wurden. Hiervon wird dann eine Ausnahme zugelassen, wenn diese Bewegung durch höhere Gewalt verursacht worden oder sie alleinig dem Geschädigten oder einem Dritten zuzuschreiben ist. Nur bei einem Zusammenstoß zweier mechanischer Fahrzeuge (dazu gehört z.B. nicht das Fahrrad), die sich in Bewegung befinden, richten sich die gegenseitigen Forderungen der Besitzer dieser Fahrzeuge und die Forderungen der Mitfahrer aus Gefälligkeit nach dem Schuldprinzip (Art. 436 § 2 ZGB). Gegenüber Dritten, z.B. Fußgängern, die an dem Unfall auch beteiligt waren, gilt weiterhin die Gefährdungshaftung. Dies kann auch bei einem Unfall zweier Fahrzeuge gelten, wenn eines nicht in Bewegung ist: Fährt ein Fahrzeug auf ein am Straßenrand geparktes anderes Fahrzeug auf, handelt es sich nicht um einen Zusammenstoß zweier sich in Bewegung befindender Fahrzeuge und deswegen ist keine Haftung aus Verschulden, sondern die Gefährdungshaftung begründet.
Beispiel
Der Fahrer A verliert bei der Fahrt die Kontrolle über sein Fahrzeug und kollidiert sowohl mit dem vor ihm fahrenden Fahrzeug des B wie auch dem daneben am Straßenrand stehenden Pkw des C. Die Ansprüche des C gegen A richten sich nach der Gefährdungshaftung. Gegenüber dem B haftet der A jedoch nur dann, wenn dieser ein Verschulden des A nachweist.
Nach Art. 436 § 1 Satz 1 ZGB haftet grundsätzlich der unmittelbare Eigenbesitzer des Fahrzeugs. Nach Satz 2 wird die Haftung auf den unmittelbaren Fremdbesitzer übertragen. Nach diesen Regeln richtet sich auch die Haftung des Arbeitnehmers. Ist der Unfall von einem Fahrer verursacht worden, der weder Eigen- noch Fremdbesitzer ist, so haftet dieser auch nach den allgemeinen Regeln für verschuldetes Verhalten (Art. 415 ZGB). Benutzt der Arbeitnehmer das Fahrzeug ohne das Wissen und die Erlaubnis des Arbeitgebers, verliert der Arbeitgeber die Eigenschaft des unmittelbaren Eigenbesitzers und wird von der Haftung befreit. Dies gilt erst Recht bei einem Diebstahl. In allen anderen Fällen wird sich die Frage nach dem Verantwortlichen danach richten, ob der Arbeitnehmer als Fremdbesitzer betrachtet werden kann.
Eine Haftung kann gem. Art. 362 ZGB entsprechend den Umständen und dem Verschulden beider Beteiligten vermindert werden, falls der Geschädigte zum Unfall beigetragen hat. Bestimmte Musterquoten gibt es jedoch nicht. Bei der Minderung der Entschädigung kommt es nicht immer auf das Verschulden an, sondern es sind auch die Umstände des Unfalls zu berücksichtigen (wie z.B. besonders tragische Folgen des Unfalls für den Geschädigten). Diese Grundsätze gelten auch bei Unfällen unter Beteiligung von Minderjährigen. Hat ein Minderjähriger zum Unfall beigetragen, kann die Entschädigungspflicht entsprechend gemindert werden. Ihm kann zwar kein Verschulden, jedoch ein Verursachungsbeitrag angerechnet werden.
2. Polizeiliche Unfallaufnahme
Nach Art. 44 des Verkehrsrechts und Art. 16 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherungen ist jeder Unfall der Polizei zu melden, bei dem es zu einem Personenschaden gekommen ist oder die Begehung einer Straftat vermutet wird (z.B. Trunkenheit am Steuer). Anderenfalls braucht der Unfall nic...