Hat die Sachverständige von der Bevollmächtigten einer Partei übergebene Unterlagen (Schriftverkehr, Arztberichte) verwertet und zum Gegenstand ihres Gutachtens gemacht, ohne dies dem Gericht und der gegnerischen Partei unverzüglich vorab zu offenbaren und damit ihr die Möglichkeit genommen, vor Abschluss des Gutachtens sich mit der umfangreichen Zusatzakte von 316 Seiten auseinanderzusetzen und aus seiner Sicht bestehende Einwände vorzutragen, stellt dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der anderen Partei dar.

(Leitsatz des Einsenders)

OLG Koblenz, Beschl. v. 24.5.2012 – 2 U 1179/09

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?