In einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit eines notariellen Hofübergabevertrages wurde die später abgelehnte Sachverständige mit der Erstattung eines Gutachtens zur behaupteten Geschäftsunfähigkeit der Kl. beauftragt. Die Sachverständige erhielt von der Prozessbevollmächtigten der Kl., die gleichzeitig deren Betreuerin ist, Unterlagen von 316 Seiten, die sie bei der Erstattung des Gutachtens, das zur Bejahung der Geschäftsunfähigkeit führte, verwertet. Eine Mitteilung des Erhalts der Unterlagen erfolgte weder an das Gericht noch an den Bekl. Der auf diese Unterlassung der Sachverständigen gestützte Antrag auf Ablehnung der Sachverständigen hatte Erfolg.

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