[2] "Nach Auffassung des BG steht der Kl. gegen die Bekl. ein Anspruch auf Ersatz des ihr durch den Unfalltod ihres Ehemannes entstandenen Unterhaltsschadens in Form einer monatlich zu zahlenden Geldrente zu, jedoch für die Zeit vom 1.1.2005 bis 30.6.2005 nur i.H.v. monatlich 179,07 EUR und für die Zeit vom 1.7.2005 bis 28.2.2015 nur i.H.v. monatlich 236,18 EUR. Der Rentenanspruch ende am 28.2.2015 mit der Vollendung des 16. Lebensjahres des Kl. zu 2. Von diesem Zeitpunkt an sei die betriebliche Arbeitsleistung der Kl. in ihrem Schausteller- und Imbissbetrieb wegen des dann geringeren Betreuungsbedarfs des Kindes auf 50 % zu erhöhen. Da der sich für diese Zeit errechnende Unterhaltsrentenbetrag der Kl. i.H.v. monatlich 327,77 EUR geringer sei als die ihr zustehende Witwenrente, entfalle ein Rentenanspruch gegen die Bekl."
[3] II. Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
[4] 1. Das BG stellt zutreffend darauf ab, dass nach § 844 Abs. 2 BGB bei der Tötung eines gesetzlich zum Unterhalt Verpflichteten die unterhaltsberechtigte Person Anspruch auf Ersatz des Schadens hat, der ihr durch Entzug des Unterhaltsrechts entsteht (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Rn 319). Der Ersatz ist grds. durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten. Dabei hat nach § 823 Abs. 1, § 844 Abs. 2 BGB der Schädiger dem Geschädigten bei Vorliegen der vom BG festgestellten weiteren Voraussetzungen insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts nach dem Gesetz verpflichtet gewesen wäre. Dies zwingt den Richter zu einer Prognose, wie sich die Unterhaltsbeziehungen zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen bei Unterstellung seines Fortlebens nach dem Unfall entwickelt hätten. Er muss daher gem. § 287 ZPO eine vorausschauende Betrachtung vornehmen, in die er alle voraussehbaren Veränderungen der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten und der (hypothetischen) Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, wäre er noch am Leben, einzubeziehen hat. Dabei hat der Tatrichter bei der Festsetzung der Unterhaltsrente für die Zukunft sämtliche für die Bemessung dieser Rente im Bezugszeitraum zukünftig maßgebend werdenden Faktoren zu berücksichtigen (vgl. Senatsurt. v. 24.4.1990 – VI ZR 183/89, VersR 1990, 907; v. 4.11.2003 – VI ZR 346/02, VersR 2004, 75, 77 m.w.N.; v. 27.1.2004 – VI ZR 342/02, VersR 2004, 653 und v. 25.4.2006 – VI ZR 114/05, VersR 2006, 1081 Rn 8).
[5] 2. Der Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflicht bestimmt sich nicht nach § 844 Abs. 2 BGB, sondern nach den unterhaltsrechtlichen Vorschriften. Den nach diesen Normen geschuldeten Unterhalt setzt § 844 Abs. 2 BGB voraus (vgl. Senatsurt. v. 4.11.2003 – VI ZR 346/02, a.a.O. S. 76).
[6] a) Bei der Ermittlung des Barunterhaltsschadens geht das BG zutreffend von den Grundsätzen der Rspr. des BGH aus (vgl. z.B. Senatsurt. v. 6.10.1987 – VI ZR 155/86, VersR 1987, 1243 f.; v. 31.5.1988 – VI ZR 116/87, VersR 1988, 954, 955, 957; v. 5.12.1989 – VI ZR 276/88, VersR 1990, 317 f. und v. 2.12.1997 – VI ZR 142/96, BGHZ 137, 237, 240; vgl. auch Jahnke in: van Bühren/Lemcke/Jahnke, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, 2. Aufl., Teil 4 Rn 1352 ff.; Wenzel/Zoll, Der Arzthaftungsprozess, 2012, Kap. 2 Rn 2264 ff.; Burmann/Heß, in: Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 2012, Kap. 7 Rn 459 ff.). Zu Recht beanstandet die Revision jedoch, dass dem BG bei der Errechnung der “fixen Kosten’ des Haushalts Rechtsfehler unterlaufen sind.
[7] b) Zur Berechnung des Barunterhaltsschadens sind nach der Ermittlung des für Unterhaltszwecke verfügbaren fiktiven Nettoeinkommens des Getöteten in einem zweiten Schritt die “fixen Kosten’ vorweg abzusetzen und – nach quotenmäßiger Verteilung des verbleibenden Einkommens auf den Getöteten und seine unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen – in voller Höhe den einzelnen Unterhaltsgeschädigten anteilig zuzurechnen (Senatsurt. v. 1.10.1985 – VI ZR 36/84, VersR 1986, 39, 40). Unter “fixen Kosten’ sind jene Ausgaben zu verstehen, die weitgehend unabhängig vom Wegfall eines Familienmitglieds als feste Kosten des Haushalts weiterlaufen und deren Finanzierung der Getötete familienrechtlich geschuldet hätte (Senatsurt. v. 11.10.1983 – VI ZR 251/81, VersR 1984, 79, 81 und v. 31.5.1988 – VI ZR 116/87, a.a.O. S. 955).
[8] aa) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das BG hätte als “fixe Kosten’ die Aufwendungen für die Unfallversicherung der Kl. berücksichtigen müssen. Insoweit ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der verstorbene Ehemann unterhaltsrechtlich zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet gewesen wäre.
[9] bb) Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die Prämien für die Lebensversicherung des verstorbenen Ehemannes der Kl. als “fixe Kosten’ von dem Nettoeinkommen abzusetzen seien. Da diese Lebensversicherungen mit dem Tod des Ehemannes endeten, sind darauf keine weiteren Prämien mehr zu entri...