[2] "… 1. Die für die Entscheidungen bedeutsamen grundsätzlichen Fragen sind durch die Senatsrechtsprechung geklärt."

[3] Zutreffend geht das BG davon aus, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht nur dann vorliegt, wenn der VN infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls nicht mehr zur Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit (zu deren Maßgeblichkeit vgl. Senat VersR 2003, 631 unter II 1) imstande ist, sondern auch anzunehmen ist, wenn Gesundheitsbeeinträchtigungen eine Fortsetzung der Berufstätigkeit unzumutbar erscheinen lassen (OLG Koblenz r+s 2000, 301; Lücke, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., BU § 2 Rn 29 m.w.N.). Letzteres kann nicht nur dann der Fall sein, wenn sich die fortgesetzte Berufstätigkeit des VN angesichts einer drohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustands als Raubbau an der Gesundheit und deshalb überobligationsmäßig erweist (vgl. dazu Senat VersR 2001, 89 unter II 1 m.w.N.; VersR 1995, 159 unter 3b; OLG Karlsruhe VersR 1983, 281), sondern kommt auch in Betracht, wenn andere mit der Gesundheitsbeeinträchtigung in Zusammenhang stehende oder zusammenwirkende Umstände in der Gesamtschau ergeben, dass dem VN die Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. … Eine solche Unzumutbarkeit kann grds. auch daraus folgen, dass zwar die Erkrankung des VN seiner Weiterarbeit vordergründig nicht im Wege steht, ihm dabei aber infolge einer durch die Erkrankung indizierten Medikamenteneinnahme ernsthafte weitere Gesundheitsgefahren drohen (vgl. dazu Senat VersR 1991, 450 unter 2 b).

[4] 2. Das BG hat zu Recht angenommen, der Kl. trage als VN die Beweislast für diejenigen Umstände, aus denen sich eine solche Unzumutbarkeit ergeben soll (vgl. dazu Senat VersR 2003, 631 unter II). Dass es diesen Nachweis als nicht erbracht angesehen hat, betrifft lediglich den zur Entscheidung stehenden Einzelfall und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

[5] a) Soweit das BG nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon ausgeht, beim Kl. liege keine wesentliche Einschränkung der Lungen- oder Bronchialfunktion vor und auch die Gefahr äußerer Verletzungen sei für die Frage der Unzumutbarkeit der weiteren Berufsausübung unerheblich, weil sich Schürf- oder Platzwunden trotz längerer Blutgerinnungszeiten ausreichend behandeln ließen, hat die Revision dagegen nichts erinnert.

[6] b) Ob dem Kl. eine Fortsetzung seiner früher ausgeübten Berufstätigkeit zugemutet werden kann, hängt mithin davon ab, wie die Gefahr innerer Blutungen nach Stürzen beurteilt werden muss. Das BG hat zugunsten des Kl. unterstellt, er habe im Rahmen seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit auch auf Leitern oder Gerüsten in Höhen von bis zu sechs Metern arbeiten müssen.

[7] aa) Unstreitig liefe der Kl. nach einem Sturz von einer Leiter oder einem Gerüst infolge seiner medikamentös gehemmten Blutgerinnung Gefahr, innere Blutungen insb. auch Gehirnblutungen zu erleiden, die zu schwersten Schäden bis hin zum Tode führen können. Ungeachtet des Umstands, dass ein Sturz zumal aus bis zu sechs Metern Höhe auch bei Gesunden zu massiven Gesundheitsbeeinträchtigungen führen kann, trifft den Kl. insoweit ein zusätzliches Risiko.

[8] bb) Dennoch lässt sich die Frage der Unzumutbarkeit allein mit dieser Feststellung nicht beantworten. Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung der Fallumstände ist vielmehr von erheblicher Bedeutung, mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit ein solcher Unfall befürchtet werden muss. Zwar ist dem VN eine Fortsetzung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit dann nicht zuzumuten, wenn diese nachweislich bereits zu weitergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat oder solche Schäden ernsthaft zu erwarten sind (Senat VersR 2001, 89 unter II 1; VersR 1991, 450 unter 2b; OLG Saarbrücken VersR 2004, 1165). Davon kann aber nicht schon dann ausgegangen werden, wenn lediglich feststeht, dass dem VN besondere Gesundheitsgefahren nur bei Eintritt bestimmter Unfallereignisse drohen.

[9] Die gesundheitliche Einschränkung des Kl. geht nicht mit einer maßgeblichen verminderten körperlichen Leistungsfähigkeit, insb. nicht mit Einschränkungen seiner Beweglichkeit einher, so dass sie keine erhöhte Sturzgefahr begründet. Das besondere Gesundheitsrisiko des Kl. wirkte sich mithin erst aus, wenn es aus anderen Gründen zu einem Sturz käme. Dem Kl. wäre ein Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten erst dann nicht mehr zuzumuten, wenn sich Anhaltspunkte dafür finden ließen, dass berufsbedingt eine konkrete Absturzgefahr besteht. Selbst wenn im Falle eines Unfalls wie hier besonders schwerwiegende gesundheitliche Schäden drohen, kann auf das Erfordernis einer hinreichend konkreten Gefahr des Unfalleintritts nicht vollends verzichtet werden, mögen auch die Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit bei – wie hier – drohenden schwerwiegenden Unfallfolgen herabgesetzt sein.

[10] cc) All das hat das BG zutreffend erkannt. Seine Bewertung, eine ernsthaft und konkret bestehende Absturzgefahr habe der...

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