Das OVG Rheinl.-Pfalz geht hier jetzt mit dem überwiegenden Teil der obergerichtlichen Rspr. davon aus, dass die Gefahren, die von dem Führer eines erlaubnisfreien Fahrzeugs ausgehen, zwar geringer sind als diejenigen, die ein ungeeigneter Führer von Kfz verursacht; sie sind aber noch so erheblich, dass die entsprechende Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV, insb. die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht unverhältnismäßig ist (s.a. OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 8.6.2011 – 10 B 10415/11.OVG, zfs 2011, 657; vgl. ferner NdsOVG., Beschl. v. 1.4.2008 – 12 ME 35/08, NJW 2008, 2059 = juris, Rn 7; BayVGH, Beschl. v. 28.12.2010 – 11 Cs 10.2095, juris, Rn 13 ff.; BayVGH, Beschl. v. 8.2.2010 – 11 C 09.2200, zfs 2010, 296; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.2.2011 – OVG 1 S 19.11 u.a., juris, Rn 6; HessVGH, Urt. v. 6.10.2010 – 2 B 1076/10, juris, Rn 5 ff.; Thüringer OVG, Beschl. v. 9.5.2012 – 2 So 596/11; vgl. auch: Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 3 FeV, Rn 12).
A.A. war bislang OVG Rhl.-Pf. (Beschl. v. 25.9.2009 – 10 B 10930/09, NJW 2010, 457, juris, Rn 10). Nach OVG Rhl.-Pf., Beschl. v. 25.9.2009 (a.a.O., Rn 11) war das Eingreifen der Fahrerlaubnisbehörde auch unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf Fälle beschränkt, in denen sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalls eine naheliegende und schwerwiegende, an die Risiken bei auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabern heranreichende Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch den Radfahrer herleiten lässt: Einem Fahrradfahrer, der keine Fahrerlaubnis für Kfz besaß und der erstmals mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss aufgefallen war, durfte nach OVG Rhl.-Pf., Beschl. v. 25.9.2009 (a.a.O.) das Fahrradfahren nicht verboten werden. Zwar kann eine Fahrt mit dem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,33 ‰ Zweifel an der Eignung zum Fahrradfahren begründen. Jedoch seien die Besonderheiten erlaubnisfreier Fahrzeuge zu berücksichtigen. Schließlich falle ihre Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr in den Kernbereich der grundrechtlich gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit.
Ein Verbot, Fahrräder im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, ist nach NdsOVG, Beschl. v. 2.2.2012 (12 ME 274/11) gerechtfertigt, wenn jemand ein Konsumverhalten zeigt, bei dem zugleich harte Drogen, Cannabis, Alkohol und Schmerzmittel aus der Gruppe der Opioide eingenommen werden. Im Fall war der Betr. damit auch bereits im Straßenverkehr auffällig geworden. Mit Blick auf die sich verstärkenden und völlig unvorhergesehenen Wechsel- und Nebenwirkungen ist eine solche Person auch nicht zum Führen eines Fahrrads geeignet, sodass ihr – auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Handlungsfreiheit – die Nutzung eines Rads im Straßenverkehr wegen möglicher Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verboten werden kann (NdsOVG, Beschl. v. 2.2.2012 – 12 ME 274/11).
Das BVerwG hat anerkannt, dass ein stark alkoholisiert angetroffener Fahrradfahrer zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet werden kann (BVerwG, Urt. v. 21.5.2008 – 3 C 32.07, zfs 2008, 535). Bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der sich mit hoher Blutalkoholkonzentration am Straßenverkehr beteilige und damit eine Verkehrsstraftat begehe, sei in der Regel bei vernünftiger lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründet, er werde in alkoholisiertem Zustand nicht stets die nötige Selbstkontrolle aufbringen, vom Führen eines Kfz abzusehen. Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand lasse häufig den Schluss zu, dass der Betreffende auch künftig, und zwar auch mit einem Kfz, betrunken am Straßenverkehr teilnehmen könnte. Dabei sei zu beachten, dass die Teilnahme am Straßenverkehr unter erheblicher Alkoholisierung mit jedem Fahrzeug eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bedeute. Hat ein Fahrerlaubnisinhaber als Radfahrer mit einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf ihm die FE entzogen werden, wenn zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kfz in fahruntüchtigem Zustand führen wird (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, zfs 2008, 535).
Hinweis: Zur Problematik vgl. auch Rebler, Alkoholisierte Radfahrer im Straßenverkehr, SVR 2012, 401 ff.
Klaus-Ludwig Haus