" … .II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet."

Das Urt. des AG kann keinen Bestand haben, weil das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung vorliegt. Bei Verkündung des angefochtenen Urt. war die dem Betr. zur Last gelegte Verkehrsordnungswidrigkeit bereits verjährt.

Die zunächst dreimonatige Verjährungsfrist, die durch den Erlass des Bußgeldbescheids am 14.7.2010 neu in Gang gesetzt auf 6 Monate verlängert worden war, wurde letztmals am 11.2.2011 unterbrochen, indem die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ordnungsmäßigkeit der Abstandsmessung angeordnet und zum Sachverständigen Dipl. Ing. L der DEKRA B bestimmt wurde. Gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 OWiG wird die Verfolgungsverjährung durch jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter unterbrochen, wenn vorher der Betr. vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben worden ist.

Dem in dem Hauptverhandlungstermin vom 11.2.2011 anwesenden Betr. war die Durchführung des Verfahrens gegen ihn bekannt. Die am Ende der Sitzung beschlossene Einholung eines Sachverständigengutachtens unter namentlicher Bezeichnung des mit der Gutachtenerstellung betrauten Sachverständigen stellt eine “Beauftragung eines Sachverständigen’ i.S.d. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 OWiG dar. Diese liegt nicht erst in der Übersendung der Akten aufgrund richterlicher Verfügung v. 25.2.2011 (siehe BGHSt 27, 76, 78 f.).

Der nächste Unterbrechungstatbestand wurde am 11.8.2011 verwirklicht, weil an diesem Tage ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt wurde (siehe § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 OWiG). Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits Verfolgungsverjährung eingetreten. Die durch die Beauftragung eines Sachverständigen neu in Gang gesetzte sechsmonatige Verjährungsfrist begann am Tag der Verkündung des entsprechenden Beschl., d.h. am 11.2.2011, zu laufen (vgl. Gürtler, in: Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 31 Rn 16). Der letzte Tag der Frist ist der im Kalender vorhergehende Tag, hier also der 10.8.2011 (vgl. Gürtler a.a.O. m.w.N.).

Mithin war das Verfahren gem. §§ 354 Abs. 1 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO, 46 Abs. 1 OWiG. Da nach Aktenlage, insb. dem bei der Akte befindlichen Bildmaterial, und nach den im Urt. getroffenen, nicht erkennbar fehlerhaften tatsächlichen Feststellungen ein “ins Auge springender' Tatverdacht gegen den Betr. besteht und seine Verurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit allein am Eintritt der Verfolgungsverjährung gescheitert ist, wäre es offensichtlich unbillig, die notwendigen Auslagen des Betr. der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. Senatsbeschl. v. 11.1.2007 – 1 Ws 195/05, NStZ-RR 2007, 254, 255 f.). … “

Mitgeteilt vom Senat für Bußgeldsachen des Thüringer Oberlandesgerichts, Jena

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