Die am Ende der Sitzung beschlossene Einholung eines Sachverständigengutachtens unter namentlicher Bezeichnung des mit der Gutachtenerstellung betrauten Sachverständigen stellt eine "Beauftragung eines Sachverständigen" i.S.d. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 OWiG dar. Diese liegt nicht erst in der Übersendung der Akten aufgrund gesonderter richterlicher Verfügung (im Anschluss an BGHSt 27, 76, 78 f.).

(Leitsatz des Einsenders)

Thüringer OLG, Beschl. v. 29.2.2012 – 1 Ss Bs 17/12

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