[7] "Das BG hat sowohl den Klagehauptantrag als auch den Hilfsantrag rechtsfehlerfrei als unbegründet angesehen."
[8] 1. Die Kl. hat ihre Klage mit Verhaltensweisen der Bekl. begründet, die nach ihrer Ansicht gem. §§ 3, 4 Nr. 10 UWG wettbewerbswidrig sind oder zumindest einen rechtswidrigen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) darstellen. Wegen des im zweiten Fall nicht vorausgesetzten Handelns im Wettbewerb (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 UWG 2004) oder geschäftlichen Handelns (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 UWG 2008) hat sie einen Hauptantrag und einen davon geringfügig abweichenden Hilfsantrag gestellt. In der Sache handelt es sich allerdings um einen einheitlichen Streitgegenstand; die Kl. hat den von ihr geltend gemachten Anspruch lediglich mit zueinander im Verhältnis der Anspruchsnormenkonkurrenz stehenden unterschiedlichen Anspruchsnormen begründet.
[9] 2. Die von der Kl. gestellten Anträge sind – entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung – hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit zulässig.
[10] a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Bekl. sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Bekl. verboten ist. Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren zu beachten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 17.8.2011 – I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn 36 = WRP 2011, 1454 – TÜV II, m.w.N.).
[11] b) Die von der Kl. gestellten Anträge sind darauf gerichtet, es der Bekl. zu untersagen, auf unfallgeschädigte Personen, die bei der Kl. ein Unfallersatzfahrzeug angemietet haben, einzuwirken, um sie unter Hinweis auf die Verpflichtung der Geschädigten zur Geringhaltung des Schadens zu veranlassen, das Mietfahrzeug vorzeitig zurückzugeben und stattdessen ein anderes Fahrzeug bei einem von der Bekl. vermittelten Autovermieter anzumieten. Damit ist das bei der beanstandeten Handlung zum Einsatz kommende Mittel – der Hinweis auf die Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens – und der mit der Mitteilung verfolgte Zweck – der Wechsel des Mietwagenunternehmens – in einer Weise konkret bezeichnet, dass für die Bekl. keine grundsätzlichen Zweifel bestehen können, wie sie sich verteidigen kann und im Falle ihrer Verurteilung zu verhalten hat. Ebenso wird auch die Beurteilung, was verboten werden soll, nicht in einer der insoweit bestehenden Aufgabenverteilung widersprechenden Weise vom Erkenntnisverfahren auf das Vollstreckungsverfahren verlagert.
[12] 3. Der Klagehauptantrag ist jedoch – wie das BG mit Recht entschieden hat – unbegründet, weil er aufgrund seiner zu weiten Fassung die von der Kl. geltend gemachte konkrete Verletzungsform verfehlt.
[13] a) Ein bestimmt, aber zu weit gefasster Klageantrag kann damit entweder über das Charakteristische der Verletzungsform hinausgehen oder diese überhaupt verfehlen. Im ersten Fall ist die Klage in dem Umfang, in dem der Antrag zu weit reicht, im zweiten Fall insgesamt als unbegründet abzuweisen (Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn 291 m.w.N.).
[14] b) Das BG ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Klagehauptantrag im Streitfall schon deshalb unbegründet ist, weil er kein die konkrete Verletzungsform charakterisierendes Merkmal enthält. Es hat erwogen, dass sich das für die Annahme einer gezielten Behinderung der Kl. i.S.d. § 4 Nr. 10 UWG erforderliche zusätzliche unlauterkeitsbegründende Merkmal des Verhaltens der Bekl. aus einer Irreführung der von der Bekl. umworbenen potentiellen Kunden, aus einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung, aus einer unzumutbaren Belästigung oder aus einer Verleitung zum Vertragsbruch ergeben könnte. Von einer näheren Prüfung der von der Kl. hierzu gemachten Ausführungen hat es aber jeweils mit der Begründung abgesehen, dass der Klageantrag auf diese Gesichtspunkte nicht abstelle.
[15] 4. Eine Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das BG, um der Kl. die Stellung eines sachdienlichen Klagehauptantrags zu ermöglichen, ist im Streitfall auch nicht aus Gründen der prozessualen Fairness geboten.
[16] Nach der Rspr. des Senats gebieten bei erstmals in der Revisionsinstanz festgestellten Mängeln des Klageantrags der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren, dem Kl. durch die Wiedereröffnung der Berufungsinstanz Gelegenheit zu geben, den insoweit bestehenden Bedenken durch eine angepasste Antragsfassung Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2001 – I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 89 = WRP 2001, 1294 – Laubhefter; Urt. v. 16.11.2006 – I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Rn 18 = WRP 2007, 775 – Telefonwerbung für “Individualverträge’; Urt. v. 4.11.2010 – I Z...