"Ein Rechtsschutzversicherer kann die Kostendeckung nicht mit dem Einwand verweigern, der Versicherungsfall sei vor Beginn des Versicherungszeitraumes eingetreten, weil dieser in der Vereinbarung einer unzulässigen Klausel zur Vornahme von Schönheitsreparaturen im Mietvertrag liege."

Nach § 29 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der … besteht für den Kläger Versicherungsschutz seit 2004 für die selbstgenutzte Wohneinheit in B. Gemäß § 4 Abs. 1c besteht ein Anspruch auf Rechtsschutz von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.

Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob der Rechtsschutzfall bereits mit Kündigung der Wohnung vom 5.10.2010 oder erst mit der Aufforderung der Vermieterin vom 11.10.2010, die Schönheitsreparaturen vorzunehmen, entstanden ist. Denn in jedem Fall ist der Rechtschutzfall innerhalb der Versicherungszeit eingetreten. Der Einwand der Beklagten, der Versicherungsfall sei nicht innerhalb des Versichertenzeitraums eingetreten, weil der Verstoß in der Vereinbarung einer unzulässigen Klausel zur Vornahme von Schönheitsreparaturen im 1998 geschlossenen Mietvertrag läge, greift nicht ein.

Maßgeblich bei für einen Verstoß gegen Rechtspflichten i.S.v. § 4c ist, ob ein tatsächlicher, objektiv feststellbarer Vorgang gegeben ist, der den Keim eines späteren Rechtsstreits in sich trägt (BGH VersR 2005, 1684).“

[27] r+s 2012, 441.

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