"Mit dem Übergang eines Kostenerstattungsanspruchs des Versicherungsnehmers gegen den unterliegenden Prozessgegner auf den Rechtsschutzversicherer geht auch der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen seinen Rechtsanwalt auf Auskunft über die vom erstattungspflichtigen Prozessgegner gezahlten Beträge über. Der Rechtsanwalt kann sich insoweit gegenüber dem Rechtsschutzversicherer nicht auf seine anwaltliche Schweigepflicht berufen."

Für den Beginn der Verjährungsfrist des auf den Rechtsschutzversicherer übergegangenen Kostenerstattungsanspruchs ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Versicherer Kenntnis von der Realisierung des Anspruchs durch Zahlung an den Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers erlangt hat.“

Das LG Bochum grenzt sich mit dieser Entscheidung vom AG Bonn (Urt. v. 8.11.2006 – 31 C 607/05, NJW-RR 2007, 355) ab.

[37] Jur Büro 2012, 536.

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