"Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts sind auch dann zu erstatten, wenn sie allein auf der Grundlage eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs zugesprochen wurden."

Ausgehend vom Wortlaut des § 5 Abs. 1h) ARB 2000 trägt der Versicherer die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist. Eine Unterscheidung zwischen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten des Gegners oder eine Unterscheidung zwischen materiell-rechtlichen und prozessualen Kostenerstattungsansprüchen ist im Wortlaut der Klausel nicht angelegt. Dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut der Klausel nach hat die Versicherung zunächst alle dem Gegner zu erstattenden Kosten zu tragen. Eine Zweckbestimmung ist in der Klausel selbst nicht angelegt.“

Eine andere Ansicht vertritt U. Henke in seiner Anmerkung zu diesem Urteil in AGS 2012, 549 f.

[35] zfs 2012, 522.

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