"Ein Anspruch auf Versicherungsleistungen in der Rechtsschutzversicherung setzt voraus, dass das streitauslösende Ereignis nach Beginn und vor Ende des Versicherungsschutzes eingetreten ist."

Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Schuldverhältnisse, deren Entstehung bereits mit dem Keim eines künftigen Rechtskonflikts belastet ist.

Durch die Regelung des § 4 S. 2 ARB 2000 soll vermieden werden, dass die Rechtsschutzversicherung mit den Kosten von Rechtskonflikten belastet wird, die bei Vertragsabschluss bereits vorprogrammiert waren.

Anspruch auf Rechtsschutz besteht gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 c) ARB 2000 von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Das Ereignis muss nach Beginn und vor Ende des Versicherungsschutzes eingetreten sein (§ 4 Abs. 1 S. 2 ARB 2000). Ein Verstoß im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 c) ARB 2000 ist jedes Verhalten, das objektiv nicht mit Rechtsvorschriften oder Rechtspflichten im Einklang steht und das den "Keim eines Rechtskonflikts" in sich trägt (BGH VersR 2005, 1684; VersR 2007, 535; OLG Karlsruhe r+s 2012, 175 mit Anm. Maier). Bei Versicherungsstreitigkeiten kommt für einen Versicherungsfall in diesem Sinne als streitauslösender Verstoß die Verletzung von Pflichten aus dem Versicherungsvertrag durch eine der Vertragsparteien in Betracht (BGH VersR 2005, 1684 (1685); OLG Karlsruhe, a.a.O.). Damit kommen als streitauslösende Verstöße zum einen der angeblich unter Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht eingereichte Antrag des Klägers bei der B vom 15.2.2001 sowie zum anderen die nach der Darstellung des Klägers unberechtigte Weigerung der B, Leistungen wegen Berufsunfähigkeit zu erbringen, in Betracht. In einer solchen Konstellation liegt der streitauslösende erste und damit maßgebliche Verstoß (§ 4 Abs. 2 S. 2 ARB 2000) in der Antragstellung vom 15.2.2001.“

[30] NJW-RR 2012, 1426.

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