Bei der folgenden Aufstellung handelt es sich um eine Auswahl von Urteilen, die in den vergangenen zwei Jahren veröffentlicht wurden. Anzumerken ist, dass ein großer Teil dieser auf hauseigenen Bedingungen der Versicherungen beruhen. Soweit diese aber identisch mit den Musterbedingungen des GDV sind, sind sie ohne Weiteres anwendbar.

I. Stichentscheidverfahren

Das OLG Köln[2] hatte zu entscheiden, ob ein ergangener Stichentscheid die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 ARB 75 erfüllte.[3] Es führte dazu aus:

"Der nach Ablehnung der Leistungspflicht, durch den Versicherer von einem durch den Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt ergehende Stichentscheid ist gemäß RS 11 Nr. 2 für den Versicherer bindend, es sei denn, dass er offenbar von der ausdrücklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht. Diese Regelung hat, wie auch die Regelung in § 17 Abs. 2 ARB 75, ihr Vorbild in § 64 VVG a.F. und § 319 BGB, so dass die zu diesen Bestimmungen entwickelten Grundsätze für die Entscheidung der Frage, wann eine derartige Abweichung vorliegt, entsprechend heranzuziehen sind. "Erheblich" ist demnach eine Abweichung, wenn die Stellungnahme des Rechtsanwaltes die Sach- und Rechtslage gröblich verkennt (Harbauer, ARB-Kommentar, 7. Aufl., § 17, Rn 15; OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2006, 230 ff.). "Offenbar" ist eine solche Unrichtigkeit erst dann, wenn sie sich dem Sachkundigen, wenn auch erst nach gründlicher Prüfung, mit aller Deutlichkeit aufdrängt (Harbauer, a.a.O.). Vertritt ein Rechtsanwalt von mehreren Rechtsmeinungen diejenige, die nicht der herrschenden entspricht, die aber andererseits auch nicht ganz abwegig erscheint oder die höchstrichterlich noch nicht völlig geklärt ist, dann weicht seine Meinung nicht "offenbar" von der wirklichen Sach- und Rechtslage ab (BGH, VersR 94, 1061; Harbauer, a.a.O.). Eine offenbar erhebliche Abweichung kann dagegen u.a. angenommen werden, wenn der Rechtsanwalt eine nicht mehr vertretbare Meinung vertritt, ein offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel als erfolgversprechend bezeichnet, von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht oder wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht schlüssig ist, d.h. wenn der dem Versicherer unterbreitete Sachverhalt, seine Richtigkeit unterstellt, die vom Anwalt für hinreichend aussichtsreich gehaltene Rechtsfolge gar nicht herbeiführen kann. Bloße Zweifel an der Beweisbarkeit von Tatsachenbehauptungen beeinträchtigen die Bindungswirkung hingegen nicht (Harbauer, a.a.O., m.w.N.)."[4]

Das OLG Celle[5] hat zur Frage des Stichentscheides ausgeführt:

"Zwar ist nach § 17 Abs. 2 ARB ein Stichentscheid dann bindend, wenn er nicht offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht. Die Frage der erheblichen Abweichung stellt sich aber nicht, wenn es an einer abschließenden Stellungnahme fehlt. Dies ist der Fall, wenn hervorgehoben wird, dass es sich nur um einen "vorläufigen Stichentscheid" handele."

Zum Stichentscheid siehe auch das Urteil des OLG Hamm:[6]

"1. Der Stichentscheid des Rechtsanwalts gem. § 18 ARB 2000/§ 17 ARB 75 darf sich darauf beschränken, sich mit den Argumenten auseinander zu setzen, auf die der Versicherer seine Deckungsablehnung gestützt hat."

2. Der Versicherer ist gehalten, in seiner Deckungsablehnung alle Gründe anzuführen, warum er keinen Rechtsschutz gewähren will.“

[2] OLG Köln Urt. v. 20.12.2011 – I-9 U 122/11, zfs 2012, 579, VersR 2012, 1428.
[3] Das Stichentscheidverfahren ist durch die neueren ARB-Fassungen nicht verändert worden.
[4] Siehe dazu das Urteil der ersten Instanz: LG Köln Urt. v. 25.5.2011 – 20 U 459/10.

II. Außergerichtlicher Vergleich

Der BGH hat zur Frage der Rechtsschutzgewährung nach Abschluss eines Vergleichs mit Übernahme der Verfahrenskosten Folgendes ausgeführt:

"Der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 3 lit. b ARB 2000 setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer – ausdrücklich oder konkludent – Kostenzugeständnisse in der Weise gemacht hat, dass die Kostenlast zu seinem Nachteil von der angesichts der Obsiegensquote objektiv gebotenen Kostenverteilung abweicht. Das ist vom Versicherer darzulegen und zu beweisen."

Risikoausschlussklauseln sind dabei eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (Senatsbeschl. v. 24.6.2009 – IV ZR 110/07, VersR 2009, 1617 Rn 10 m.w.N.).“[7]

"Danach ist für ein Eingreifen des Ausschlusstatbestands erforderlich, dass er zu Lasten des Versicherers – ausdrücklich oder konkludent – Kostenzugeständnisse gemacht hat. Davon ist auszugehen, wenn die Kostenlast zu seinem Nachteil von der angesichts der Obsiegensquote objektiv gebotenen Kostenverteilung abweicht."[8]

Auch das AG Düsseldorf[9] hat sich mit dieser Frage beschäftigt und führt aus:

"Verwendet ei...

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