"II. Das in formeller Hinsicht unbedenkliche Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg."

1. Soweit es die Verurteilung wegen der Taten v. 11.2.2012 (vors. Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz) und v. 23.4.2012 (vors. Fahren ohne Fahrerlaubnis) sowie der ersten Tat v. 2.5.2012 (vors. Fahrens ohne Fahrerlaubnis) betrifft, hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsbegründung allerdings weder in Bezug auf den Schuldspruch noch hinsichtlich der erkannten Einzelstrafen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekl. ergeben. Das darauf bezogene Rechtsmittel war daher dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft folgend als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Im Übrigen hält der Schuldspruch indessen der durch die Sachrüge gebotenen Überprüfung nicht stand.

a) Soweit der Angekl. wegen vorsätzlichen “Duldens des Fahrens ohne Versicherungsschutz’ verurteilt worden ist, tragen die Feststellungen den Schuldspruch nicht.

Es heißt insoweit in den Gründen des angefochtenen Urteils:

“Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 11.2.2012 wurde der Angekl. von einer männlichen Person, deren Identität in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden konnte, angesprochen und gebeten, er solle ein Fahrzeug der Marke S auf seinen – des Angekl. – Namen anmelden, weil der Pass der unbekannt gebliebenen Person abgelaufen war. Der Angekl. sollte dafür etwas Geld bekommen. Da er zu diesem Zeitpunkt über keine finanziellen Mittel verfügte, willigte der Angekl. ein. Die unbekannt gebliebene Person versprach dem Angekl., ihm das Geld für den Haftpflichtversicherungsvertrag zu geben, tat dies in der Folgezeit aber nicht. Im Oktober 2011 meldete der Angekl. das Fahrzeug an. Er beglich in der Folgezeit mangels finanzieller Möglichkeiten die Rechnungen der Versicherung nicht, so dass der Versicherungsschutz – wie der Angekl. wusste – infolge einer seitens der Versicherung ausgesprochenen Kündigung des Haftpflichtversicherungsvertrags am 7.10.2011 erloschen war. Der Angekl. nahm daher im Folgenden in Kauf, dass das auf seinen Namen angemeldete Fahrzeug im Straßenverkehr geführt wird, obwohl der dafür erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht mehr bestand.

Am 11.2.2012 gegen 20.50 Uhr befuhr eine unbekannt gebliebene Person mit dem auf den Namen des Angekl. zugelassenen und – wie diesem bekannt war – nicht haftpflichtversicherten Pkw der Marke S mit dem amtlichen Kennzeichen … , die Y-Straße in Z, was der Angekl. duldete.’

Diese Feststellungen rechtfertigen eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 PflVG nicht. Der objektive Tatbestand der Vorschrift setzt, soweit sie hier in Betracht kommt, voraus, dass der Täter den Gebrauch eines Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen oder Plätzen “gestattet’ (nicht: “duldet’), obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 PflVG erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht. Der Begriff “Gestatten des Gebrauchs’ erfordert, dass der Gestattende gegenüber dem Gebrauchenden eine übergeordnete Sachherrschaft an dem Fahrzeug hat (BGH NJW 1974, 1086; BayObLG VRS 15, 393; OLG Stuttgart VRS 19, 213; SenE v. 17.10.1986 – Ss 566/86, NJW 1987, 914 = VRS 72, 137; OLG Jena VRS 107, 220 [221]; Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., Vorbem. vor § 23 FZV Rn 16; Lampe, in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, K 180 PflVG § 6 Rn 12; Heinzelmeier NZV 2006, 231 f.). Es setzt zumindest stillschweigendes Einverständnis voraus; dass der Gebrauch nur ermöglicht wird, reicht zur Strafbarkeit nicht aus (Senat a.a.O., OLG Jena a.a.O.).

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angekl. jedoch lediglich für einen Dritten – unter Abschluss eines Haftpflichtversicherungsvertrags – die Zulassung eines Fahrzeugs vorgenommen, das nicht seiner Verfügungsgewalt unterlag. Dass er in der Folgezeit, namentlich nach Wegfall des Haftpflichtversicherungsschutzes, Zugriff auf das Fahrzeug hatte oder in sonstiger Weise in der Lage war, Einfluss auf dessen Gebrauch zu nehmen, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen ebenso wenig wie ein Verhalten, das als Zustimmung zum Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr verstanden werden könnte.

Da die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei der Anwendung des Gesetzes auf die tatrichterlichen Feststellungen erfolgt, hat der Senat gem. § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst zu entscheiden.

Die Sachverhaltsfeststellungen des LG vermitteln ein vollständiges Bild des verfahrensgegenständlichen Geschehens und erfassen dabei alle für die materiell-rechtliche Bewertung des Sachverhalts maßgeblichen Umstände. Es kann ausgeschlossen werden, dass eine neue Hauptverhandlung noch weitere Aufschlüsse zu erbringen vermag, die zu einer Verurteilung führen könnten (vgl. dazu Senat NJW 1984, 1979 [1980]; SenE v. 29.12.1999 – Ss 568/99; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 354 Rn 3 m.w.N.; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § ...

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