Der Angekl. ist wegen vorsätzlichen Duldens des Führens eines Kfz ohne den erforderlichen Versicherungsschutz zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 EUR sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 4 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt worden; zudem ist er mit einer Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von 24 Monaten belegt worden. Auf seine Berufung hat ihn das LG – unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels – wegen ebendieser Vergehen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt und die Dauer der Maßregel auf 20 Monate herabgesetzt. Die Revision des Angekl. gegen diese Entscheidung rügt die Verletzung materiellen Rechts und macht eine Verletzung der §§ 261 und 244 Abs. 2 StPO geltend. Insb. wird beanstandet, dass die Freiheitsstrafe aus einem anderen Urt. nicht einbezogen und die Frage der Bewährung auf der Grundlage einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe geprüft worden ist.

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