Das LG Frankfurt an der Oder hat mit Urteil vom 19.10.2004[12] festgestellt, dass der Beklagten ein schmerzensgelderhöhender Vorwurf eines nicht nachvollziehbaren Regulierungsverhaltens zu machen war. Die geleisteten Zahlbeträge der Versicherung und die gedehnte Abwicklungspraxis standen in keinem Verhältnis zu den auf der Hand liegenden Verletzungen des Klägers. Die Versicherung trägt das Risiko ihres Regulierungsverhaltens, wenn sich ihre verfahrensverzögernden Einwände gegen die Schmerzensgeldhöhe als unzutreffend erweisen. Entscheidend ist allein, ob die Versicherung sich ex post betrachtet anmaßt, dem Geschädigten die Verfügung über ihm zustehendes Schmerzensgeld unter Ausnutzung des längeren Hebels wirtschaftlicher Macht vorzuenthalten.

[12] LG Frankfurt a.O., Urt. v. 19.10.2004 – 12 O 404/02.

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