Das Landgericht Coburg führt mit Urteil vom 14.4.2009[21] wie folgt aus:

"Der Haftpflichtversicherer der Beklagten hat außergerichtlich zwar eine Schadensregulierung vorgenommen, die jedoch als völlig unzureichend betrachtet werden muss. Die geleistete Zahlung von 30.000 EUR ist in Anbetracht der geschilderten Umstände bei Weitem nicht angemessen. Selbst nachdem aufgrund der Gutachtenerstattung durch den gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. M. ein schwerer Behandlungsfehler des Beklagten hinsichtlich der Operation am 8.5.2000 und eine Aufklärungspflichtverletzung hinsichtlich der Operation am 18.11.1999 festgestellt war, ist eine weitere Regulierung durch die Beklagte bzw. deren Versicherung nicht erfolgt. Die Kammer kann dieses Regulierungsverhalten nur mit Unverständnis zur Kenntnis nehmen. Die Klägerin hat nach nunmehr beinahe 9 bzw. 10 Jahren nach den streitgegenständlichen Operationen lediglich einen ganz geringen Ausgleichsbetrag vom Versicherer der Beklagten ausbezahlt erhalten."

[21] LG Coburg, Urt. v. 14.4.2009 -14 O 402/05.

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