Das Landgericht Darmstadt hat in einem Fall des Anwaltsbüros Quirmbach und Partner mit Urteil vom 6.5.2009[22] bei der Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs auch berücksichtigt, dass durch das schleppende und zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten, der als psychisch angeschlagen zu bezeichnende Zustand des Klägers zusätzlich negativ beeinflusst worden ist, was sich im Therapieabbruch durch den Kläger nach Unterhaltskürzung seitens der Beklagten deutlich zeigte. Es hielt ein Schmerzensgeld von insgesamt 250.000 EUR für angemessen und ist somit wegen des zögerlichen Regulierungsverhaltens über die ursprünglich beantragten 200.000 EUR deutlich hinausgegangen.

[22] LG Darmstadt, Urt. v. 6.5.2009 – 2 O 527/05.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge